Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Überlange Wartezeiten für medizinische Behandlung, Kostenersatz Wahlarzt?

 

 Betreffend Wartezeiten macht es einen Unterschied ob man  Privat-  oder  Kassenpatient ist.   Sucht  man  in etwa heute ( 2.8.2025) bei einem großen  Wiener Labor  online nach  dem nächsten frei Termin für eine MRT  Untersuchung für Schädel und Halswirbelsäule so bekommt man den nächsten freien Termin bereits ab dem 4.8. Ist man Kassenpatient ist der nächste freie Termin erst über ein Monat später, nämlich ab dem 10.9.2025 frei. Im Übrigen auch für KFA Versicherte, also Bedienstete der Stadt Wien,  so die Onlineauskunft, gibt es schnellere freie Termine, nämlich ebenfalls ab dem 4.8.

 

Mitunter bedarf es aber eben einer raschen medizinischen  Abklärung. Dies um unverzüglich die richtigen medizinischen Maßnahmen setzen zu können.  Es kommt aber in der Praxis immer wieder vor, dass Patienten noch weit aus länger als ein Monat auf ihre Untersuchung zu warten hätten, weshalb einige dann bereit sind  zur Verkürzung der Wartezeit diese Untersuchung  bei einem Wahlfacharzt durch zu führen und selbst zu bezahlen.

Wie nun der OGH entschied ( 10 ObS 101/24m, 18.03.2025) kann es im Einzelfall sehr wohl sein, dass die Krankenversicherung diese Kosten von diesem Wahlarzt /   Wahlinstitut zu bezahlen hat. Dies  je nach Dringlichkeit der  Behandlung zu 80% des Tarifs oder in akuten Notfällen auch mit dem Doppelten des Krankenkassentarifs.

Im Anlassfall wurden bei der Patientin schlechte Bauchspeicheldrüsenwerte festgestellt.  Bei dem radiologischen Vertragsinstitut des Versicherungsträgers, zu dem die Frau von dem Internisten zugewiesen worden war,  hätte die Frau zwei bis zweieinhalb Monate auf ihre MR Untersuchung zu warten gehabt.  Bei  einem Wahlinstitut bekam die  Frau allerdings schon innerhalb von zwei Tagen einen Termin. Bei der Untersuchung kam hervor, dass die Frau operiert werden musste. Die Frau hatte ein Pankreaskarzinom.  Sie wurde auch einer Chemotherapie unterzogen.  Die Operation wurde also noch in der Zeit vorgenommen, in welcher die Frau bei einem Vertragsinstitut noch auf die MR Untersuchung gewartet hätte.

Der OGH erkannte, dass es zwar legitim sei, die flächendeckende medizinische Versorgung mittels Großgeräteplänen im  Hinblick auf Qualität und Wirtschaftlichkeit zu steuern und im Hinblick darauf die freie Arztwahl einzuschränken. Dies rechtfertigt aber keine  überlangen Wartezeiten. Denn die Hinnahme von solchen Wartezeiten würde bedeuten dem Patienten  eine zweckmäßige und notwendige Krankenbehandlung zu versagen. Kann der Versicherungsträger daher die geschuldete Sachleistung durch einen seiner Vertragspartner nicht innerhalb der von ihm selbst vorgegebenen Fristen (laut der 7. Zusatzvereinbarung zum Gesamtvertrag für CT und MR ab 2017: zwanzig Arbeitstage, in dringenden Fällen fünf Arbeitstage und in Akutfällen umgehend) erbringen, so steht dem Versicherten ein Anspruch auf Kostenerstattung zu.