Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Viele rechtliche Fragen rund um das Thema Patchworkfamilie

Viele rechtliche Fragen rund um das Thema Patchworkfamilien:

Patchwork Familien sind sehr häufig. Insgesamt leben 360.000 Personen in Österreich in Patchwork Familien. 6 % aller Ehepaare mit Kindern und 28 % aller nicht ehelich zusammenlebenden Paare mit Kindern sind Patchwork Familien. Die höchsten Anteile gibt es in Wien (10 %). Am geringsten ist der Anteil mit 7,7 % bzw. 8,1 % in Salzburg und Tirol.
Rund 129.800 Kinder leben in Patchwork Familien, wobei unter Kindern in Patchwork Familien auch solche verstanden werden die das gemeinsame Kind des „neuen“ Paares sind.

Familienrechtsanwältin Braun zu häufigen Fragen rund um die Patchworkfamilie:

Wer hat das Sorgerecht für das in die Beziehung „mitgebrachte“ Kind?

Rechtsanwältin Braun: Eine „gemeinsame“ Obsorge vom Stiefelternteil und leiblichem Elternteil nach dem Modell leibliche Eltern, also zusätzliche Betrauung der Stiefelternteil mit der Obsorge, ist rechtlich nicht vorgesehen. Eine Obsorge vom leiblichen Elternteil und Stiefelternteil lässt sich nur im Wege der Adoption herstellen.
Durch die Familienrechtsnovelle des letzten Jahres hat sich bezüglich Obsorge für den Stiefelternteil nichts geändert. Dem Stiefelternteil kommt keine Obsorge zu, er ist daher nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.

Den Stiefelternteil treffen aber im Bezug aus das Kind trotzdem Rechte und Pflichten:

Diese sind geregelt in:(eingeführt durch das FamRÄG 2009, daher ab 1.1.2010) § 90 Abs. 3 ABGB ( Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch)
„Jeder Ehegatte hat dem anderen in der Ausübung der Obsorge für dessen Kinder in angemessener Weise beizustehen. Soweit es die Umstände erfordern, vertritt er ihn auch in den Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens.“

Voraussetzung für die Vertretung durch den Stiefelternteil ist, dass dem Ehegatten/ der Ehegattin des Stiefelternteils die Obsorge zukommt. Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens sind Angelegenheiten, die häufig, wenn auch nicht notwendigerweise alltäglich, vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Daher ist eine Unterschrift im Mitteilungsheft und Abholung vom Kindergarten durch den Stiefelternteil – außer es gibt eine dezidiert andere Weisung/Erklärung des Elternteils den er vertritt- möglich.

Bei Ausübung der Obsorge vertritt die im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person den mit der Obsorge betrauten Elternteil und nicht (unmittelbar) das Kind. Eine Vertretung des mit der Obsorge betrauten Elternteils wird nach den Umständen des einzelnen Falles dann erforderlich sein, wenn der Elternteil verhindert ist ( dies in etwa durch Krankheit oder Abwesenheit) und zudem sofort gehandelt werden muss. Sind beide leibliche Elternteile mit der Obsorge betraut, so müssen beide (!) verhindert sein, damit eine Vertretung erforderlich sein kann. Aus dem Umstand, dass der mit der Obsorge betraut Elternteil vertreten wird, folgt Weiters, dass grundsätzlich immer dessen erklärter oder mutmaßliche Wille befolgt werden muss und dass der obsorgeberechtigte Teil bestimmten Personen ( daher auch seinem Partner) ein Tätigwerden untersagen kann. Ist dem Dritten (diesfalls zb Stiefelternteil) die Untersagung bekannt, so ist eine dennoch abgegebene Willenserklärung (zB ein Entschuldigungsschreiben) unwirksam.

Mit 14 kann das Kind selbständig entscheiden zu einem Elternteil keinen Kontakt mehr haben zu wollen ( davor Anhörungsrecht).

Unter welchen Voraussetzungen ist die Adoption eines Stiefkindes möglich?

Rechtsanwältin Braun: Die Adoption des Stiefkindes bedarf jedoch bei einem minderjährigen Kind der Zustimmung des leiblichen Elternteil.
Das Gericht kann dann allenfalls die verweigerte Zustimmung ersetzen, dies wenn keine gerechtfertigte Gründe für die Weigerung vorlegen. Die Zustimmung kann klarerweise jedenfalls dann verweigert werden, wenn der leibliche Elternteil eine starke menschliche Verbundenheit mit dem Kind hat. Die Berufung auf die rein biologische Verwandtschaft (daher Vater hat sich nie für das Kind interessiert und nie um das Kind gekümmert) stellt allerdings nach der Rechtsprechung keinen gerechtfertigten Grund für die Verweigerung der Zustimmung dar. Eine Verweigerung der Zustimmung ist zudem dann nicht gerechtfertigt, wenn sich die Eltern gegenüber dem Kind grob familienwidrig verhalten haben, daher also wenn der Vater wegen Gewalttätigkeiten aus der Wohnung ausgewiesen oder ein Kontaktverbot zum Kind verhängt wurde oder die gesetzlichen elterlichen Pflichten dem Kind gegenüber grob verletzt wurden.

Unter welchen Voraussetzungen kann der Name des Kindes geändert werden?

Rechtsanwältin Braun: Ist das Kind über 14 Jahre alt, so muss es der Namensänderung zustimmen. Haben die leiblichen Eltern die gemeinsame Obsorge, bedarf es auch der Zustimmung des „anderen“ Elternteils. Hat der betreuende Elternteil die alleinige Obsorge, bedarf es der Zustimmung des anderen Elternteils nicht. Sehr wohl muss aber der andere Elternteil von der Namensänderung verständigt und dazu gehört werden.

Unter welchen Voraussetzungen ist mit dem Kind eine Wohnsitzverlegung ins Ausland möglich?

Rechtsanwältin Braun: Wenn ein Elternteil ins Ausland geht stellt sich da oft der andere leibliche Elternteil dagegen. Hier ist zu sagen: der Elternteil bei welchem die hauptsächliche Betreuung vereinbart worden ist hat grundsätzlich auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht (hier ist aber oft zusätzlich vereinbart, dass die Verlegung des Hauptwohnsitzes ins Ausland nur mit vorheriger Zustimmung des anderen Elternteils möglich ist).
Strittig ist ob bei gemeinsamer Obsorge jener Elternteil bei welchem sich nicht die hauptsächliche Betreuung des Kindes befindet zur „Auswanderung“ lediglich ein Anhörungsrecht hat oder ob die „Auswanderung“ von dessen Zustimmung abhängig ist, welche allenfalls bei Weigerung durch gerichtliche Entscheidung ersetzt werden kann.

Spielt das Einkommen des Stiefelternteils bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Kindesunterhalt eine Rolle?

Rechtsanwältin Braun: Nein. Das Einkommen der Stiefelternteils hat bei der Berechnung des Kindesunterhalts keine Berücksichtigung zu finden.

Was ist generell unter Kindeswohl zu verstehen?

Rechtsanwältin Braun: Der Schutz des Wohls des Kindes ist das oberste Prinzip im Familienrecht. Der Versuch einer Definition des Kindeswohls befindet sich nun in § 138 ABGB:

In allen das minderjährige Kind betreffenden Angelegenheiten, insbesondere der Obsorge und der persönlichen Kontakte, ist das Wohl des Kindes (Kindeswohl) als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen und bestmöglich zu gewährleisten. Wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls sind insbesondere

1. eine angemessene Versorgung, insbesondere mit Nahrung, medizinischer und sanitärer Betreuung und Wohnraum, sowie eine sorgfältige Erziehung des Kindes;
2. die Fürsorge, Geborgenheit und der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes;
3. die Wertschätzung und Akzeptanz des Kindes durch die Eltern;
4. die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes;
5. die Berücksichtigung der Meinung des Kindes in Abhängigkeit von dessen Verständnis und der Fähigkeit zur Meinungsbildung;
6. die Vermeidung der Beeinträchtigung, die das Kind durch die Um- und Durchsetzung einer Maßnahme gegen seinen Willen erleiden könnte;
7. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, Übergriffe oder Gewalt selbst zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben;
8. die Vermeidung der Gefahr für das Kind, rechtswidrig verbracht oder zurückgehalten zu werden oder sonst zu Schaden zu kommen;
9. verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen;
10. die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen des Kindes;
11. die Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes sowie
12. die Lebensverhältnisse des Kindes, seiner Eltern und seiner sonstigen Umgebung.

Das „Kindeswohl“ ist ein Rechtsbegriff. Was dem Wohl des Kindes entspricht oder widerspricht, ob und inwieweit das Wohl des Kindes gefährdet ist, ob eine Maßnahme oder Verfügung dem Wohl des Kindes besser als eine andere dient, alle diese und auch andere, das Kindeswohl betreffende Fragen sind letztlich von den Gerichten zu beurteilen und hängen vom Einzelfall ab. Bei der Prüfung spielen kinderpsychologische und pädagogische Gesichtspunkte eine besondere Rolle.

Für die Entwicklung des Kindes sind verlässliche und sichere Bindungen von großer Bedeutung. Fürsorge und Geborgenheit ermöglichen dem Kind den Aufbau solcher Bindungen. Für die gesunde Entwicklung des Kindes ist es weiter von zentraler Bedeutung, dass das Kind entsprechende Wertschätzung und Akzeptanz durch seine Eltern erfährt. Im Zusammenhang mit dem Kindeswohl ist es auch von Bedeutung ob der andere Elternteil über die so genannte „Bindungstoleranz“ verfügt, er es also unterlässt über den anderen Elternteil schlecht zu sprechen. Kinder sollen nicht in Konflikte hineingezogen werden. Es ist Aufgabe der Eltern, die Auswirkungen von Konfliktsituationen auf das Kind möglichst gering zu halten.

Eine abschließende Definition des vielschichtigen Begriffs Kindeswohl ist also nicht möglich.

Allgemeine Tipps für Patchworkfamilien von Rechtsanwältin Braun:

Bei Patchwork Familien spielt es natürlich eine sehr große Rolle, dass sich Paare getrennt haben und nun über ein gemeinsames Kind auf ewig miteinander verbunden sind. Die Herausforderung liegt darin von einer ehemaligen Paarebene auf die Elternebene zu kommen. Dies ist natürlich sehr schwierig, denn oft hat es bezüglich Erziehung und Kind schon in der Partnerschaft große Konflikte gegeben bzw. waren diese Differenzen sogar Anlass für die Trennung. Auch spielen eben die Expartner stark in die neuen Beziehungen hinein. Hier ist oft nicht nur der gute Rat von Juristen sondern insbesondere von psychologisch geschulten Experten von Nöten bzw. hilfreich. Deshalb wurde auch bei Gericht die Familiengerichtshilfe eingeführt, welchen Eltern mit Erziehungsberatung und anderen Maßnahmen begleitend und beratend zur Seite stehen soll.
Dass es Stiefkinder oft schwer haben, weiß man schon aus den Märchen. Um nicht selber in den Verruf eines bösen Stiefelternteils zu kommen ist es wichtig sich klarzumachen dass Kinder unter der Trennung ihrer Eltern meist sehr leiden und oft insbesondere am Anfang den neuen Partner der Mutter/ des Vaters ablehnen. Oft wünschen es sich die Kinder dass die Eltern zusammen geblieben wären und machen sich selbst für die Trennung verantwortlich. Wird man als Stiefelternteil daher (vielleicht auch nur zunächst) vom Kind abgelehnt so sollte man versuchen dies nicht persönlich zu nehmen. Gut ist auch sicher auch sich dem Stiefkind nicht aufzudrängen, aber doch eben für dieses da zu sein.
Pachtworkfamilienleben ist sicher nicht immer einfach. Bewahren die Beteiligten jedoch gute Nerven und Humor und zeigen viel Verständnis für einander so kann eine Patchworkfamilie jedoch für alle Beteiligten ein großer Gewinn sein.