Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Internationale Adoption

Möchte ein österreichisches Paar ein Kind aus dem Ausland adoptieren so ist zunächst zu prüfen ob der Staat aus welchem das Kind adoptiert werden soll Mitgliedstaat des Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29. Mai 1993 beigetreten ist (kurz HKÜ genannt).
Gemäß Artikel 5 dieses Übereinkommen kann eine Adoption nur dann durchgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats entschieden haben, dass die künftigen Adoptiveltern für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind, es ist sohin eine so genannte Eignungsbestätigung erforderlich.

Artikel 14 dieses Übereinkommens besagt, dass Personen mit gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat, die ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderem Vertragsstaat adaptieren möchten, sich an die Zentrale Behörde im Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts zu wenden haben.
Nach österreichischer Rechtslage obliegt die „Eignungsbeurteilung“ dem Land als Träger der Kinder- und Jugendhilfe (§ 33 Abs 1 Z 1 § 11 Abs. 2 Bundesgesetz über die Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder Jugendliche, Bundes-; Kinder und Jugendhilfegesetz 2013 – B – KJHG 2013, BGbl I Nr: 69/2013 in Kraft seit 1.5.2013). Die jeweilige Landesregierung ist Zentrale Behörde iS d HAÜ, daher ist die Verwaltungsbehörde und nicht (anders als bei Inlandsadoptionen) das Gericht zuständig. Die Ausstellung der Eignungsbestätigung stellt hoheitliches Handeln da.
Um die Eignungsbestätigung zu erlangen müssen die Eltern verpflichtend einen Kurs absolvieren, dies zB beim Verein für Kinder Österreich
http://www.efk.at/index.php/internationale-adoption-allgemein
Im Rahmen der Eignungsbestätigung werden auch Lebens-Wohnverhältnisse der Eltern geprüft.
Übersicht der internationalen Übereinkommen zum Schutz von Kindern
HAÜ
Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29. 5. 1993
KSÜ
Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.Oktober 1996
Dieses Abkommen löst weit gehend das MSA ( Übereinkommen über die Zuständigkeit und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5.10.1961) ab.

HKÜ
Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980

ESÜ
Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht von Kindern und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses vom 20.5.1980
Brüssel IIa ( EU außer Dänemark)
Verordnung (EG) Nr. 2201/ 2003 — Verordnung des Rates vom 27. 11. 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung
Nachfolgend die Auflistung der Mitgliedstaaten des HAÜ:

Haager Übereinkommen Staaten