Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Scheidung Dänemark

Dänemark

Nach dem dänischen Recht hat ein Ehegatte nach einem Jahr Getrenntleben ein Recht auf Scheidung. Bei gegenseitigem Einvernehmen kann die Scheidung aber auch schon nach sechsmonatigem Getrenntleben erfolgen.

In folgenden Fällen hat ein Ehegatte ein Recht auf sofortige Scheidung.

  • Die Ehegatten haben aufgrund eines Zerwürfnisses während der letzten zwei Jahre getrennt gelebt.
  • Der andere Ehegatte war untreu.
  • Der andere Ehegatten hat in gesetzwidriger Weise ein Kind des die Scheidung Begehrenden aus dem Land entführt oder im Ausland zurückgehalten. Der Antrag auf Ehescheidung muss dann, solange dieser Zustand andauert oder spätestens ein Jahr, nachdem das Kind nach Dänemark zurück gebracht worden ist, eingereicht werden.

 

Die Scheidung erfolgt in aller Regel durch administrative Bewilligung. Bei einem Scheidungsantrag, wonach die Scheidung nach Ablauf des Getrenntlebens erfolgt, erteilt die Staatsverwaltung bereits dann eine Scheidungsbewilligung, wenn der andere Ehepartner keine Einwände hiergegen erhebt und die Bedingungen, die für das Getrenntleben gegolten haben, auch für die Zeit nach der Scheidung Bestand haben sollen.

Ein Antrag auf Scheidung ist bei der Staatsverwaltung einzureichen: Es besteht kein Anwaltszwang für eine Scheidung.

Bei einer gerichtlichen Scheidung muss die Klage beim Stadtgericht ( byretten) durch die Staatsverwaltung am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten erhoben werden. Hat der Beklagte keinen Gerichtsstand in Dänemark, ist die Klage bei einem vom Justizminister bestimmten Gericht zu erheben. Gegen das Urteil des Staatsgericht kann innerhalb von acht Wochen Berufung beim zuständigen zweitinstanzlichen Gerichts – „landsret“-eingereicht werden.

Internationale Zuständigkeit

Es gilt in Dänemark das „Domizilprinzip“

Die Klage kann bei einem dänischen Gericht eingereicht werden, falls

  • Der Beklagte seinen Wohnsitz in Dänemark hat
  • Der Kläger seinen Wohnsitz in Dänemark hat und hier in den letzten zwei Jahren oder länger wohnhaft gewesen ist.
  • Der Kläger dänischer Staatsbürger ist und den Nachweis führen kann, dass er wegen seiner Staatsangehörigkeit in dem Staat, in dem er jetzt wohnt, keine Klage einreichen kann,
  • beide Parteien dänische Staatsbürger sind und der Beklagte sich einer Klage vor einem dänischen Gericht nicht widersetzt oder die Klage auf Scheidung auf der Grundlage eines innerhalb der letzten fünf Jahre in Dänemark erteilten Getrenntlebens eingereicht wird.

Von dieser Regelung kann durch internationale Abkommen (zB die nordische Konvention betreffend Ehe, Adoption und Vormundschaft bzw. das Haager Übereinkommen über die Anerkennung von Scheidungen und Trennung von Tisch und Bett) abgewichen werden.