Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Achtung: ein angenommenes Anbot ist verbindlich

Achtung: Überschnelles Handeln, welches sehr teuer werden kann. Gerade bei Hitze tendieren Menschen unüberlegte Handlungen zu setzen. So mehren sich abermals  im Sommer Anfragen rund um  Immobilienangebote, welche  zu schnell unterfertigt wurden. Nimmt dieses unterfertigen Angebot  der Verkäufer an und enthält das Angebot die wesentlichen Vertragsbestandteile ( die sogenannten essentialia negotii) wie Kaufpreis, genaue Beschreibung Kaufobjekt, Parteien so  ist der Käufer an das Anbot gebunden.  Es handelt sich bei einem Anbot eben nicht um eine reine Interessensbekundung.  Der Verkäufer kann  den Käufer auf Zuhaltung klagen. Das bedeutet Forderung des Kaufpreises gegen Übergabe der Liegenschaft.  Bei Fremdfinanzierung ( daher Kreditaufnahme) ist es daher wichtig  in das Anbot hinein zu nehmen: „vorbehaltlich der Finanzierungszusage“.    Unrichtig ist jedenfalls auch die Annahme eines allgemeinen Rücktrittsrecht bei Immobilien für Konsumenten. Nein, das gibt es nicht. Gemäß § 30 a KSchG gibt es eine Rücktrittsmöglichkeit  nur wenn die Immobilie einem dringenden Wohnbedürfnis dient und die Erklärung am Tag der ersten Besichtigung abgegeben wurde. Der Rücktritt ist binnen einer Woche nach der Vertragserklärung abzugeben.   Nicht möglich ist es auch natürlich einseitig nach der Anbotsunterfertigung   wesentliche Vertragsbestandteile wie zB   Tausch der kaufenden Partei (  Käufer will,  dass statt ihm ein Unternehmen kauft)  abzuändern.

Rücktritte nach einem verbindlich angenommenen Anbot bedürfen also der Zustimmung der anderen Partei und sind meist mit höheren Abschlagszahlungen ( Schadenersatz) verbunden. Hinzu kommen noch Zahlungsansprüche des Maklers. Gut erinnerlich ist mir der Fall bei dem eine Frau gemeinsam mit ihrem damaligen Freund ein Anbot für eine Immobilie unterzeichnete. Der Freund stellte sich im Nachhinein als Betrüger heraus und tauchte auf Nimmerwiedersehen ab. Die von diesem im Stich gelassene Frau  war verzweifelt. Sie verfügte alleine nicht über die finanziellen Mitteln für den Ankauf.  Der Verkäufer forderte von dieser  die Zuhaltung des Kaufs.  Es konnte letztlich eine für die Frau gute Lösung gefunden werden.