Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Änderungen des Erbrechts – europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nummer 650/2012, EU-ErbVO)

Für Erbfälle die ab dem 17.8.2015 eintreten kommt die europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nummer 650/2012, EU-ErbVO) zur Anwendung. Die Verordnung gilt in der gesamten EU mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, Irland und Dänemark.
Mit dieser Verordnung kommt künftig auf Erbfälle das Recht des Ortes des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers zur Anwendung. Hat zB ein deutscher Staatsbürger seinen Lebensmittelpunkt in Österreich, bedeutet dies, dass im Falle seines Todes automatisch österreichisches Erbrecht zur Anwendung gelangt. Was genau unter „gewöhnlichem Aufenthalt“ zu verstehen ist definiert die EU -ErbVO nicht. Am ehesten wird darunter der Ort des zentralen Lebensinteresses zu verstehen sein, so der Ort, wo der Erblasser hauptsächlich ansässig ist, die Kinder zur Schule gehen, der Beruf ausgeübt wird etc. Hilfreich bei der Bestimmung könnte Art 21 Abs. 2 EUErbVO sein, der besagt, dass das Recht jenes Landes anzuwenden ist, zu dem der Erblasser aus der Gesamtheit der Umstände eine engere Beziehung als zu einem anderen Land hatte. Schwierig könnte es dann werden das anzuwendende Recht festzustellen, wenn der Erblasser in etwa 6 Monate in Österreich und die andere Hälfte des Jahres in Spanien lebt.
Gemäß Art 22 ErbVO besteht die Möglichkeit einer Rechtswahl: der künftige Erblasser kann für den Fall seines eigenen Ablebens das Recht des Landes der eigenen Staatsangehörigkeit (nicht aber das Recht eines anderen Staates) für den eigenen Erbfall anwendbar machen. Eine derartige Rechtswahl empfiehlt sich insbesondere für Personen, die ihren Aufenthalt zum Beispiel aus beruflichen Gründen öfter wechseln. Aber auch für Personen, die dauerhaft einem Land leben, dessen Staatsbürgerschaft sie nicht haben, die aber für ihre Rechtsnachfolge das ihnen vertrautere Recht ihres Heimatstaates bevorzugen. Denn ausländisches Erbrecht kann erheblich vom österreichischen Recht abweichen. Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten etwa, also jener Person, die einen Mindestanteil erhalten müssen, divergiert in den Rechtsordnungen beträchtlich. Während in Österreich Nachkommen, der Ehegatte und Vorfahren pflichtteilsberechtigt sind, kennen die Rechtsordnung der Niederlande, Luxemburgs, Schwedens, Finnlands, Tschechiens und der Slowakei ein Pflichtteilsrecht nur für Nachkommen. Ehegatten und Aszendenten gehen dort pflichtteilsrechtlich leer aus. In Frankreich und Malta wiederum gibt es ein Pflichtteilsrecht nur für Deszendenten und Ehegatten, nicht auch für Aszendenten. In Staaten wie Litauen hingegen ist die Pflichtteilsberechtigung davon abhängig, ob im Todeszeitpunkt eine Unterhaltsberechtigung gegenüber dem Erblasser bestand. Es empfiehlt sich daher in den bereits vorhandenen aber auch in den auf zusetzenden Testamenten bzw. überhaupt in letztwilligen Verfügungen einen Rechtswahlpassus aufzunehmen.

Für Erbfälle bis zum 17.8.2015 ist die Frage wer Erbe ist, durch Heranziehung der Bestimmung des internationalen Privatrechts zu bestimmen, es richtet sich daher für österreichische Staatsbürger nach deren Heimatrecht, sohin nach dem österreichischen Recht.