Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Anerkennung von Eheverträgen in den USA

Oft werden Ehen zwischen Ehepartner mit unterschiedlicher Nationalität geschlossen, viele leben auch während der Ehe in unterschiedlichen Ländern.
Es empfiehlt sich bereits im Ehevertrag eine Rechts- und Gerichtsstandwahl aufzunehmen, jedoch kann es trotzdem immer wieder zu Problemen bei der Anerkennung von Eheverträgen kommen.
So wird beispielsweise in den USA die Wirksamkeit von Eheverträgen (Prenuptial Agreements) oder Scheidungsfolgenvereinbarungen (Postnuptial Agreements) von den einzelnen Bundesstaaten unterschiedlich behandelt wird. In den USA werden Eheverträge erst seit 1970 anerkannt, dies da man zuvor der Auffassung gewesen ist, Eheverträge wären nicht mit der öffentlichen Ordnung vereinbar, da diese gewissermaßen das Institut der Ehe allzu leichter Aufhebung aussetzen würden. Es war der Oberste Gerichtshof von Florida der in der Entscheidung Posner v. Posner die Ehe als eine Beziehung von mündigen Personen bezeichnete, die es diesen ermöglichen muss, gemäß ihrer persönlichen Vorstellungen die Ehe zu gestalten. Ab diesem Zeitpunkt gewannen Eheverträge in allen Bundesstaaten an Akzeptanz. Heute werden Eheverträge grundsätzlich in allen Bundesstaaten der USA als Mittel zur Gestaltung der rechtlichen Folgen der Ehe für zulässig erachtet, bei der Anerkennung der Eheverträge im Detail herrscht allerdings Uneinigkeit. Die Bundesstaaten haben unterschiedliche Prüfungskataloge zur Bestimmung der Wirksamkeit entwickelt. Ein Hauptkriterium für das entscheidende Gericht (zumindest in einigen Bundesstaaten) bei Bewertung des Ehevertrages ist, ob die Ehegatten über die wechselseitigen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse in ausreichendem Maße aufgeklärt worden sind.
Ist daher ein Ehepartner Amerikaner oder besteht die Absicht in den USA gemeinsam zu leben oder besteht Eigentum in den USA ( oder soll in den USA begründet werden), so ist dies bei Errichtung des Ehevertrags zu berücksichtigten.
Russland: Auf Ehescheidungen, die in der RF erfolgen, findet unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Parteien zwingend russisches Recht Anwendung ( Art 160 Abs 1 FGB). Das gilt auch für Ehescheidungen vor russischen Konulaten im Ausland.

Die internationale Zuständigkeit eines russischen Gerichts für Scheidungsfolgesachen ist dann gegeben wenn
• der Beklagte seinen Wohnsitz in Russland hat;
• Vermögen des Beklagten sich in Russland befindet;
• die auf Unterhalt klagende Partei ihren Wohnsitz in Russland hat
• Streitgegenstand eine Forderung aus einem Vertrag ist, dessen Erfüllung vollständig oder zum Teil auf russischem Staatsgebiet geschuldet ist oder zu vollziehen ist.

Russische Gerichte sind ausschließlich zuständig, wenn der Rechtsstreit eine in Russland gelegene Immobilie betrifft.