Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Artikel im "statement": Kauf eines Gebrauchtwagens

 

Rechtsanwältin Katharina Braun im "Statement" – der Zeitschrift des österreichischen Journalistenclubs – zum Kauf eines Gebrauchtwagens, und was hierbei zu beachten ist:

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Kauf eines Gebrauchtwagens – Vorsicht bei Privatkauf

Ein Ausflug im Sommer ins Grüne ist etwas Schönes, jedoch braucht man dazu den nötigen Fahruntersatz.

Viele kaufen sich ein Gebrauchtfahrzeug, beliebt sind hier auch diverse Onlineplattforen. Doch Achtung bei einem Privatkauf, daher der Verkäufer ist kein Unternehmer, denn bei einem solchen finden die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes keine Anwendung, und kann die Gewährleistung rechtswirksam ausgeschlossen werden. Oft findet man in den Kaufverträgen zwischen Privaten Sätze wie „ wie besichtigt und Probe gefahren.“ Der Käufer kann sich dann bei Ausschluss der Gewährleistung nur noch an den Verkäufer wegen Mängel halten, die einem dieser verschwiegen hat, zB Verkäufer sagt tatsachenwidrig, dass das gegenständliche Fahrzeug unfallfrei ist.

Handelt es sich jedoch um einen Kauf von einem Unternehmer, so kann zwar die Gewährleistung nicht ausgeschlossen, aber doch in der Dauer auf ein Jahr eingeschränkt werden, dies wenn seit dem Tag der ersten Zulassung des Fahrzeugs mehr als ein Jahr vergangen ist.

Gewährleistung betrifft solche Mängel, die bereits im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden waren, und nicht vom Käufer akzeptiert worden sind. Eine Akzeptanz lege in etwa vor wenn der beschädigte Außenspiegel schon ohnedies bei der Festlegung des Kaufpreises berücksichtigt worden war.
Der Käufer eines Gebrauchtwagens darf sich jedoch nicht die Eigenschaften erwarten, die ein Neuwagen aufweist. Der Verkäufer hat nur dafür einzustehen, dass das Fahrzeug über einen dem Alter entsprechenden Gesamtzustand verfügt. Verschleißerscheinungen stellen in etwa keine Gewährleistungsmängel dar.
Es empfiehlt sich daher vor Ankauf eines Gebrauchtwagen eine Begutachtung durch zu führen, die Autoklubs bieten diesbezügliche Ankaufstests durch, und den Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe genau zu dokumentieren ( es empfehlen sich auch Fotos).
Ebenso ist zu prüfen ob der Verkäufer überhaupt der Eigentümer des Fahrzeugs ist, und ist Einsicht zu nehmen in das Serviceheft; aus diesem ergibt sich ob das Fahrzeug laufend gewartet worden ist.
Bei einem Unfall mit dem Gebrauchtwagen ergibt sich oft die Problematik, dass bei einem Totalschaden (Reparatur übersteigt- was oft bei Fahrzeugen älteren Zulassungsdatums der Fall ist- den Wiederbeschaffungswert), dass man um den von der Versicherung angebotenen Wiederbeschaffungswert kein gleichwertiges Fahrzeug am Markt erhält. Der Geschädigte steht jedoch der Ersatz der Reparaturkosten zu, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert nicht wesentlich überschreiten. Hierfür gibt es zwar keine starren Grenzen, jedoch wurden vom Obersten Gerichtshof bisher zumindest Überschreitungen bis 10 % toleriert.