Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Bloßer „ Auszug“ aus einem Scheidungsvergleich reicht für Eigentumsverleibung nicht.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte in der Letztinstanz die Entscheidung der Vorinstanzen, dass ein bloßer „ Auszug“ aus einem Scheidungsvergleich keine taugliche Grundlage für eine Eigentumseinverleibung bildet. Die Prüfpflicht des Grundbuchgerichts ist gesetzlich vorgeschrieben, und dient dem Schutz des verfassungsrechtlich garantierten ( verbücherten) Eigentums. Datenschutzrechtliche Bedenken sind nicht geeignet diese Prüfungspflicht auszuhebeln.

  1. 7. 2016

5 Ob 125/16t