Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
Logo: Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

Corona: Restnutzen bei Geschäftsraummiete

Mit dem 1.4.2020 hat sich bei vielen, die Stimmung Corona bedingt verschlechtert. Denn auf einmal ist wirklich Geld von Daueraufträgen nicht herein gekommen, Mieten wurden nicht bzw. vorbehaltlich der Rückforderung zur Überweisung gebracht. Der Umgangston wird rauer. Nun ist Corona real erlebbar.

Vermieter contra Mieter

Ich höre von Geschäftsraummietern, dass ihnen der Vermieter im Zusammenhang mit Corona bedingter Mietzinsreduktion geantwortet hätte:
“ Ach, was ist schon Corona, das vergeht. Ich habe den Krieg überlebt. Sie bekommen doch die Miete eh zu 90 % vom Härtefonds ersetzt.“(Anmerkung letzteres stimmt nicht)

Von Geschäftsraumvermietern wiederum ist zu vernehmen, dass Vermieterbashing betrieben würde.

Oft erschweren derzeit Ängste oder auch persönliches Profitdenken eine einvernehmliche wirtschaftliche Herangehensweise. Es nützt aber, abgesehen von rechtlichen Überlegungen, keinem Geschäftsraumvermieter sich auf 100 Prozent seiner Mietzinszahlungen zu versteifen. Denn wenn es sein Mieter wirtschaftlich nicht überlebt, wer kommt ihm dann als Mieter nach? Drohen doch viele Unternehmen in die Insolvenz zu schlittern, und ist man dann als Gläubiger auf eine – wenn überhaupt- geringe Quote seiner Forderung verwiesen.

Nachdem die Menschen nun besonders viel Sicherheit brauchen und Ängste oft einer Findung einer vernünftigen Lösung im Weg steht, wäre es meines Erachtens überlegenswert verbindliche Kompromisslösungen an Risikoaufteilungen vorzugeben.

So erschiene es mir bei Geschäftsraummieten sinnvoll, dass der Staat einen Teil der Miete übernimmt, einen Teil des Mietzinses der Vermieter zu erlassen hat, und einen Teil der Mieter bezahlt. Hier sollte zur Vermeidung späterer nervenaufreibenden und kostenintensiven Rechtsprozesse der Aufteilungsschlüssel verbindlich vorgegeben werden. Anderenfalls wird bei Geschäften sich im Einzelfall das Gericht mit der Bemessung der konkreten Mietzinsreduktion zu beschäftigen haben. Wie hoch ist in etwa der Restnutzen an einem Bestandobjekt für einen Mieter, in welchem er zwar aufgrund einer Ausnahmeverordnung persönlich vor Ort sein kann, jedoch keine Besprechungen, Veranstaltungen etc. haben kann ( die Kunden ihrerseits bei sonstiger Verwaltungsstrafe sich an die Ausnahmebeschränkungen zu halten haben)?

Siehe hierzu auch u.a. folgende Artikel von Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun in den Medien:

https://kurier.at/chronik/oesterreich/coronavirus-firmen-muessen-vorerst-keine-miete-zahlen/400782320

https://www.kleinezeitung.at/lebensart/ombudsfrau/5786381/Behoerdlich-verordnete-Geschaeftsschliessungen_Rat-fuer

https://www.anwaltfinden.at/rechtstipps/corona-krise-was-fuer-uns-anwaelte-jetzt-wichtig-ist/