Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit – Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012

Die Neuerungen im Überblick:

  • Ab dem 1.1.2014 besteht für jedes Bundesland ein Verwaltungsgericht des Landes ( bisher unabhängiger Verwaltungssenat; UVS). Für den Bund werden ein Bundesverwaltungsgericht  und ein Bundesfinanzgericht eingerichtet.
  • Die Verwaltungsgerichte entscheiden in der Sache selbst, im Falle von Bescheidbeschwerden (bisher Berufungen) allerdings nur dann, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit oder aus Kostenersparnisgründen geboten ist.
  •  Die Verwaltungsgerichte entscheiden über Bescheidbeschwerden wegen Rechtswidrigkeit, aber auch über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt und gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
  • Die Verwaltungsgerichte entscheiden daher unmittelbar nach der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde.
  •  Es gibt eine Generalklausel zu Gunsten der Länder mit taxativen Ausnahmen betreffend die Zuständigkeit des Bundes. Grundsätzlich sind somit die Verwaltungsgerichte der Länder zuständig, soweit eine Angelegenheit nicht in die unmittelbare Bundesverwaltung fällt.
  •  Die Zweigliedrigkeit der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch die Revisionsmöglichkeit an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) gewährleistet. In Anlehnung an die Zivilprozessordnung hängt die Zulässigkeit der Revision an den VwGH von der Lösung der Rechtsfrage ab, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe oder eine geringe Leistung in Geld oder Geldeswert zum Gegenstand, kann zudem durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.