Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Direktmarketing – unzulässige Massenmails

Immer wieder kommen Unternehmer auf die Idee zu Werbezecken emails massenweise zu verschicken. Dies ist jedoch gemäß § 107 TKG ohne Zustimmung des Empfängers unzulässig.

Eine vorherige Zustimmung ist ausnahmsweise dann nicht notwendig, wenn:

1. der Absender hat die Kontaktinformationen für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten und

 2. die Nachricht erfolgt zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen und

3. der Kunde hat die Möglichkeit erhalten, den Empfang solcher Nachrichten bei der Erhebung und

 4. bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und

5. der Kunde hat die Zusendung nicht im Vorhinein abgelehnt ( daher kein Eintrag in die sogenannte Robinsonliste – Formular zum Eintrag in die Robinsonliste finden Sie hier https://apppool.wko.at/robinsonliste/ ).

Der Begriff „Werbezwecke“ wird laut Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs weit ausgedehnt.

Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 107 Telekommunikationsgesetz wird als Verwaltungsübertretung mit bis zu Euro 58.000 (Telefonanruf, Fax) bzw. Euro 37.000 € (elektronische Post) geahndet. Ebenso kann ein derartiger Verstoß eine wettbewerbswidrige Handlung darstellen.