Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Verwirkung des Ehegattenunterhalts wegen Beeinträchtigung des Kontaktrechts

Eine Ehefrau, so die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (8 Gz 3 Ob 86/16t)  verlor ihren nachehelichen Ehegattenunterhalt weil sie jahrelang den Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater unterbunden und auf ein Minimum reduziert hat. Hierdurch hatte sich der Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater erheblich verschlechtert. Die Kinder, die Angst vor der Reaktion der Mutter hatten, gingen dazu über, wenn Treffen überhaupt statt fanden, den Vater heimlich zu sehen. Die Ehefrau und Kindesmutter hat hierdurch gegen das Wohlverhaltensgebot  gemäß § 159 ABGB verstoßen.

§ 159 ABGB

Bei Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten nach diesem Hauptstück ist zur Wahrung des Kindeswohls alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Minderjährigen zu anderen Personen, denen nach diesem Hauptstück das Kind betreffende Rechte und Pflichten zukommen, beeinträchtigt oder die Wahrnehmung von deren Aufgaben erschwert.

In diesem Verstoß gegen das Wohlverhaltensgebot erblickte der Oberste Gerichtshof einen Ehegattenunterhaltsverwirkungstatbestand ( geregelt ist dies in § 74EheG).

Der Oberste Gerichtshof stellte dazu (in Übereinstimmung mit der Lehre) klar, dass als „Verletzungsziele“ von schweren Verfehlungen iSd § 74 EheG auch familiäre Bindungen (insbesonders Kindesbeziehungen) in Betracht kommen. Daher verwirklicht nicht nur die nachhaltige, grundlose und daher böswillige Verhinderung des elterlichen Kontaktrechts einen Verwirkungstatbestand gemäß § 74 EheG, sondern auch ein jahrelanger, grundloser und ganz bewusst gesetzter massiver Verstoß eines Elternteils gegen die in § 159 ABGB auferlegte Verpflichtung, alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum anderen Elternteil beeinträchtigt, oder die Wahrnehmung seiner Aufgaben erschwert, selbst wenn es noch zu Kontakten kommt.

Für die erfolgreiche Geltendmachung des  Verwirkungstatbestandes, so der Oberste Gerichtshof, ist es nicht Voraussetzung, dass der Vater die rechtlichen Schritte für die Durchsetzung seines Kontaktrechts setzte.