Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Schluss mit Bewertungen im Internet unter Verwendung eines Aliasnamen (nickname).

Mittlerweile stellen Bewertungen im Internet eine wichtige Entscheidungshilfe für Konsumenten dar.

Bevor man ein Hotel bucht, im Internet etwas bestellt, einen Dienstleister beauftragt schaut man sich dessen Bewertungen im Netz an. Stehen mehrere ansonsten gleichwertige Angebote zur Auswahl gibt letztlich möglicherweise diese Bewertung den Ausschlag für die Entscheidung.

In der Praxis kommen jedoch leider immer häufiger sogenannte Fakebewertungen vor. Es kommt diesbezüglich vermehrt zu Beschwerden und zu Anfragen. Fakebewertungen sind Bewertungen denen gar kein Kundenkontakt zugrunde liegt. Mitunter stellt sich in weiterer Folge heraus, dass hinter der Bewertung entweder eine Person steckt, welche mit dem Unternehmer ein persönliches Thema hat, oder es sich gar um einen Mitbewerber handelt.

Oft werden Bewertungen unter Nicknames wie beispielsweise Superman, Don Juan, Yolo, Aloha, etc abgegeben. Der betroffene Unternehmer weiß daher oft überhaupt nicht wer sich hinter der Bewertung verbirgt. Es ist ihm daher unmöglich zu der Einsternbewertung Stellung nehmen können bzw. den Bewerter zu belangen. Dies ist ein Ungleichgewicht, welches in einem Rechtsstaat meines Erachtens nicht hinzunehmen ist.

Der Bewerter solle sich diesfalls nicht aufgrund datenschutzrechtlicher Überlegungen verstecken können. Wer in der Öffentlichkeit bewertet, zumal diese Bewertung für das betroffene Unternehmen doch einige Auswirkung hat bzw. haben kann, sollte eben dazu stehen.

Es sollte daher eine Klarnameverpflichtung im Internet eingeführt werden. Die Einführung einer derartigen Verpflichtung steht (dies im Zusammenhang mit Hasspostings) aktuell auch wieder zur politischen Diskussion,
Daher es sollte gesetzlich verankert werden, dass bei Postings die Daten welche die Identifizierung des Posters / Rezensenten ermöglichen bei dem Anbieter des jeweiligen Portals/ Forums zu hinterlegen sind, und dass diese Daten auf Aufforderung des betroffenen Unternehmers diesem binnen bestimmter Frist herauszugeben sind. Sollten die Daten für die Identifizierung nicht ausreichen oder unrichtig sein, so sollte der Forumbetreiber/ die Suchmaschine verpflichtet sein diese Bewertung unverzüglich zu löschen. Diesbezügliche wäre das Datenschutzgesetz zu adaptieren.
Denn Fakebewertugnen sind geeignet ein Unternehmen in seinem wirtschaftlichen Fortkommen zu beeinträchtigen, und stellen sohin eine Kreditschädigung dar. Aber auch Bewertungen die zwar grundsätzlich unter die freie Meinung fallen, aber eben auf falschen Tatsachen beruhen sind rechtlich unzulässig. Das wäre zB der Fall wenn einem Restaurant der Vorwurf gemacht wird nicht ausschließlich vegetarische Speisen anzubieten, jedoch tatsächlich dieses Restaurant überhaupt nie behauptet hat ein rein vegetarisches Lokal zu sein. Auch „Einsternbewertungen“ können rechtlich unzulässig sein.
Derzeit verweist in etwa das Unternehmen „Google“, wenn man wissen möchte wer der Rezensent ist, auf die mit der Strafverfolgung befasste Behörde.

Bezüglich Bewertungen herrscht derzeit ein unbefriedigender Rechtszustand.