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Elternteilzeit

Elternteilzeit
Eltern haben die Möglichkeit ihre Arbeitszeit („Elternteilzeit“) herabzusetzen. Zu unterscheiden ist zwischen einer Teilzeitbeschäftigung auf welche ein Anspruch besteht und einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung.
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung:
In Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmern haben Mütter/ Väter, sofern Ihr Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat (wobei die Zeit der Karenz auf diese drei Jahre anzurechnen ist) einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung bzw. Änderung der Lage der Arbeitszeit. Die Rahmenbedingungen ( d.h. der Beginn und die Dauer der Teilzeitbeschäftigung sowie das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit) sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Dabei sind die Interessen des Elternteils und die betrieblichen Interessen zu berücksichtigen. Die Teilzeitbeschäftigung kann längstens bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes in Anspruch genommen werden.
Bei Nichteinigung über die Rahmenbedingungen kann die Arbeitnehmerin/ der Arbeitnehmer die Teilzeitbeschäftigung antreten, wenn der Arbeitgeber keinen gerichtlichen Vergleich beantragt bzw. keine Klage bei Gericht einbringt.
Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung:
In Betrieben mit höchstens 20 Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmern oder mangels Voraussetzung der 3 jährigen Betriebszugehörigkeit kann eine Teilzeitbeschäftigung samt deren Rahmenbedingungen längstens bis zum Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch.
Bei Nichteinigung kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer eine Klage auf Einwilligung in die Teilzeitbeschäftigung einbringen.
Folgende Voraussetzungen müssen für beide Arten der Teilzeitbeschäftigung erfüllt sein:

• Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind oder Obsorgeberechtigung
• Der andere Elternteil darf sich nicht für das selbe Kind in Karenz befinden
• Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens 2 Monate dauern
Beide Elternteile können die Teilzeitbeschäftigung auch gleichzeitig Anspruch nehmen. Es ist jedoch nur eine einmalige Inanspruchnahme pro Elternteil und Kind möglich.

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können je einmal eine Änderung oder eine vorzeitige Beendigung der Teilzeit verlangen. Diese Änderung muss schriftlich und grundsätzlich spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Termin bekannt gegeben werden. Dauert die Teilzeitbeschäftigung allerdings weniger als 3 Monate, muss die Bekanntgabe spätestens 2 Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung erfolgen.

Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens nach Ablauf der Schutzfrist beginnen.

Die Meldung muss erfolgen:
• Bei einem Antritt unmittelbar nach Ende der Schutzfrist:
Meldung der Mutter während der Schutzfrist
Meldung des Vaters spätestens 8 Wochen nach Geburt des Kindes
• Bei einem späteren Antritt
Spätestens 3 Monate vor dem gewünschten Antritt.
Nimmt ein Elternteil im Anschluss an der Schutzfrist der Mutter eine Elternteilzeit von weniger als 3 Monaten Anspruch, hat der andere Elternteil seine darauf folgende Elternteilzeit innerhalb der Schutzfrist zu melden.
Die Meldung der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung muss schriftlich erfolgen und hat die Rahmenbedingungen der Teilzeitbeschäftigung zu erhalten.
Bei Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung gilt ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz bis längstens 4 Wochen nach dem Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes. Der besondere Kündigungsschutz und Entlassungsschutz beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch 4 Monate vor dem gewünschten Antritt.
Bei Teilzeitbeschäftigung über den 4. Geburtstag hinaus oder bei Beginn einer Teilzeitbeschäftigung nach dem 4. Geburtstag besteht Motivkündigungsschutz. Daher dass eine Kündigung wegen Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung nicht zulässig ist.
Reformbedarf der Elternteilzeit?
Viele Experten orten einen Reformbedarf der Elternteilzeit dahingehend, dass eine Stundenzahl, um welche die Arbeitszeit mindestens verkürzt werden muss, gesetzlich verankert werden soll. Denn aktuell besteht bereits bei der Reduzierung einer Arbeitszeit von 40 auf 39 Stunden ein Kündigungsschutz.
Auch bedauern immer wieder Arbeitgeber dass durch das bestehende Elternteilzeitmodell langfristige Personalplanungen unmöglich gemacht werden würden.
Arbeitnehmervertreter fordern wiederum, dass die Beschränkung des Anspruchs auf Elternteilzeit auf Betriebe mit mehr als 20 Mitarbeitern entfällt.

Die Elternteilzeit ist im Mutterschutzgesetz (MSchG) und Väterkarenzgesetz (VKG) geregelt.