Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Wenn der Expartner ein Wohnrecht eingeräumt erhält.

In der Praxis werden oft Wohnungsrechte eingeräumt. So kommt es zB bei Scheidungen immer wieder vor, dass dem Expartner zumindest noch für einige Zeit ein Wohnrecht eingeräumt wird. Es ist zwischen einem Wohnungsgebrauchsrecht und einem Wohnungsfruchtgenussrecht zu unterscheiden. Objekt eines Wohnservituts kann eine Wohnung oder mehrere Wohnungen oder ein ganzes Haus sein. Ein Wohnungsrecht kann auch an einem erst zu errichtenden Haus eingeräumt werden (5 Ob 206/99 a). Hingegen ist es nicht zulässig, ein Wohnungsrecht an ideellen Teilen einer Liegenschaft zu begründen.
Das Wohnungsrecht ist auf die Bedürfnisse des Berechtigten zugeschnitten, während das Wohnungsfruchtgenussrecht ohne diese Einschränkung den vollen Genuss der Sache gewährt und sogar die Gebrauchsüberlassung an Dritte ermöglicht (5 Ob 2121/96i). Im Zweifel ist ein bloßes Gebrauchsrecht anzunehmen (7 Ob 644/ 84).
Vom Wohnungsgebrauchsrecht sind auch bestimmte Personen wie der Dauergefährte ( sei es der Ehegatte, sei es der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin), unversorgte oder kranke bzw. bedürftige volljährige Kinder, Adoptivkinder und gegebenenfalls Pflegekinder umfasst. Hat man sohin dem Ex-ehepartner ein Wohnrecht eingeräumt, so darf dieser mangels ausdrücklicher anderer Vereinbarung auch die Lebensgefährtin bei sich wohnen lassen. Die Aufnahme des Lebensgefährten ist dann ausgeschlossen, wenn es die Parteienabsicht war die Wohnung nur solange dem Wohnberechtigen zu lassen, als dieser ohne Dauergefährten bleibt (7 Ob 545/91). Gerechtfertigt ist auch die Aufnahme einer Pflege oder Dienstpersonen, also von Personen die sich um die Pflege des Wohnberechtigten kümmern. Der Wohnberechtigte ist aber nicht befugt Gäste über einen längere Zeit bei sich zu beherbergen. Vorübergehender Besuch ist ohne entsprechendes Verbot jedenfalls jedenfalls zulässig.

Bei unzulässiger Aufnahme Dritter hat der Wohnungseigentümer keinen unmittelbaren Räumungs- oder Unterlassungsanspruch gegen den Dritten; er muss den Wohnberechtigten auf Unterlassung bzw. Einwirkung klagen.

Bei der Vereinbarung eines Wohnrechtes ist einiges zu beachten und ist daher die Einholung rechtlichen Rats dringend ratsam.