Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Familienbeihilfe goes international

Internationale Sachverhalte im Familienrecht sind mittlerweile keine Seltenheit, haben doch Partner oft unterschiedliche Nationalitäten. Da stellt sich natürlich oft die Frage welcher Staat für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen, wie die der Familienbeihilfe, zuständig ist.

Sind beide Elternteile erwerbstätig, so ist grundsätzlich jener Staat zuständig, in dem das Kind seinen Lebensmittelschwerpunkt hat. Lebt das Kind zB bei der rumänischen Mutter in Rumänien, welche wie der Vater einem Erwerb nachgeht, so ist grundsätzlich für die Auszahlung der Familienbeihilfe Rumänien zuständig. Im Inland gibt es dann allenfalls die Möglichkeit der Erlangung einer österr.  Ausgleichszahlung  zu der im Ausland niedrigeren staatlichen Familienbeihilfeleistung. Arbeitet jedoch, um beim Beispiel zu bleiben,  die Mutter in Rumänien nicht, sondern nur der österr. Vater, so ist Österreich für die Auszahlung der Familienbeihilfe zuständig.  Die Ausgleichszahlung ist geregelt in § 4 Abs 2 Familienlastenausgleichsgesetz. Die Politik  möchte nun bei derartigen internationalen Sachverhalten die österreichische Familienbeihilfe auf ein dem ausländischem Lebensstandard entsprechendes Niveau reduzieren, und bleibt hier nun abzuwarten ob es zu einer Gesetzesänderung kommt.   Eine Berücksichtigung der jeweiligen Lebenserhaltungskosten kennt bereits das Kindesunterhaltsrecht, welches einen sogenannten „Mischunterhalt“ vorsieht, wenn  der unterhaltspflichtige Elternteil in Österreich erwerbstätig ist, während das Kind im Ausland lebt. In einem solchen Fall  wird aber nicht allein auf den (niedrigeren) Bedarf des Unterhaltsberechtigten im Ausland abgestellt, sondern kommt es bei der Ermittlung der Höhe des Kindesunterhalts zu einer Mischung von dem Bedarf des Kindes im Ausland und dem ( verbesserten) Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Österreich. Die Frage, ob der zugesprochene Unterhalt in Relation zum Lebensstandard im Heimatland des Unterhaltsberechtigten angemessen ist, ist stets eine solche des Einzelfalls.  

Zu beachten ist im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe jedenfalls schon jetzt, dass es für bestimmte Personengruppen wie für entsandte Arbeitnehmer, Personen mit Beschäftigungen in mehreren Staaten Sonderbestimmungen gibt, und die Zuständigkeiten daher möglichst vor Beantragung der Familienbeihilfe zu klären sind.

Geregelt ist die Familienbeihilfe im Familienlastenausgleichsgesetz. Allgemeine Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe ist, dass die Eltern ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben, und deren Kind ( auch Adoptiv-; Pflege-, Stief und Enkelkind) mit ihnen zusammen im Haushalt lebt, oder, wenn das Kind im Haushalt keines Elternteils lebt,  für das sie überwiegend Unterhalt leisten. Der Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für ein Kind grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, kann aber aufgrund eines Studiums, oder Berufsausbildung, Erkrankung des Kindes verlängert werden. Während der Absolvierung des Präsenz/Zivildienstes gibt es keinen Anspruch auf Bezug der Familienbeihilfe.

Eine anteilige Anrechnung der Familienbeihilfe nach österreichischem Recht kommt im Übrigen dann nicht in Betracht wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht der österr. Einkommensbesteuerung unterliegt. Dies ist vom Obersten Gerichtshof ausjudiziert. Diese Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs, beruht auf der Überlegung, dass bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung darauf Bedacht zu nehmen sei, dass die Familienbeihilfe nicht nur der Abgeltung von Betreuungsleistungen diene, sondern soweit notwendig die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken soll. Die Familienbeihilfe, so die Argumentation des Obersten Gerichtshofs, kann sich nur in jenen Fällen unterhaltsmindernd auswirken, in denen sie neben ihrem Zweck, grundsätzlich den betreuenden Elternteil zu entlasten, auch der steuerlichen Entlastung des steuerpflichtigen Unterhaltsschuldners dient.

Apropos Ausland, auch bei einem längerem Auslandsstudien/Schulaufenthalt kann es zu einer Versagung der Familienbeihilfe kommt, ist doch mitunter die Voraussetzung für den Bezug der  Familienbeihilfe nämlich der des  Lebensmittelpunkts in Österreich nicht mehr gegeben. Daher vor Antritt  eines Auslandsstudiums/ Auslandsschulaufenthalt klären ( dies ua. abhängig von der Dauer des Aufenthalt) ob der Anspruch auf Familienbeihilfebezug erhalten bleibt.