Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Folgerecht Kunstmarkt

Das Folgerecht ist ein Vergütungsanspruch der bildenden Künstler für ihre Originalwerke. Das Folgerecht steht auch den Erben der Künstler zu.

Zur bildenden Kunst zählen jedenfalls Bilder, Gemälde, Plastiken, Keramiken, Glasobjekte und Lichtbildwerke. Als Original sind einer Sondervorschrift zufolge aber auch Kleinauflagen zu verstehen, welche vom Künstler selbst oder unter seiner Leitung in begrenzter Auflage hergestellt worden sind, wobei solche Werkstücke in der Regel nummeriert, signiert oder vom Künstler auf andere Weise ordnungsgemäß autorisiert sein müssen.

Der Vergütungsanspruch entsteht bei einer Weiterveräußerung des Originals nach der ersten Veräußerung durch den Urheber. Dies jedoch mit der Ausnahme, dass der Vergütungsanspruch dann nicht zusteht, wenn der Verkäufer das Werk vor weniger als drei Jahren vom Urheber erworben hat und der Verkaufspreis € 10.000,– nicht übersteigt. Der Anspruch entsteht erst wenn der Verkaufspreis mindestens € 2.500,– beträgt und an der Veräußerung ein Vertreter des Kunstmarkts – wie insbesondere ein Auktionshaus, eine Kunstgalerie oder ein sonstiger Kunsthändler –als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt ist. Eine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit reicht für eine Subsumtion unter den Begriff „ Vertreter des Kunstmarktes“ aus. Auch eine dauerhafte oder nachhaltige Tätigkeit ist nicht erforderlich, sofern es sich nicht bloß um Gelegenheitsgeschäfte handelt. Antiquitätenhändler, Sammler und Anleger sind zu den Vertretern des Kunstmarktes zu rechnen. Privatankäufe, sofern der Kunsthandel weder als Veräußerer, noch als Käufer oder Vermittler beteiligt ist, sind hingegen nicht betroffen.

Höhe des Anspruchs

Die Höhe der Folgerechtsvergütung ist degressiv gestaffelt und wird in Prozenten des Verkaufserlöses berechnet:

4%         von den ersten              € 50.000,00

3%         von den weiteren          € 150.000,00

1%         von den weiteren          € 150.000,00

0,5%      von den weiteren          € 150.000,00

0,25%    von allen weiteren Beträgen;

Die Vergütung beträgt insgesamt jedoch höchstens € 12.500,00

Schuldner des Vergütungsanspruchs ist grundsätzlich der Veräußerer des Kunstwerks. Unter Veräußerer ist der bisherige Eigentümer zu verstehen.

Der Vermittler haftet nach der österreichischen Gesetzeslage als Bürge und Zahler. Dies gilt auch dann, wenn diese Person nicht dem Kreise der Vertreter des Kunstmarktes angehört.

Das Folgerecht ist unveräußerlich und kann auf dieses Recht im Vorhinein nicht verzichtet werden ( § 16 b UrhG). Die Schutzfristdauer beträgt 70 Jahre. Bei einem von mehreren Urhebern gemeinsam geschaffenen Werk endet das Urheberrecht 70 Jahre nach den Tod des letztlebenden Miturhebers.

Die Urheber haben einen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegenüber den Vertretern des Kunstmarkts. Wird dieser Anspruch nicht in einem Zeitraum von drei Jahren nach der Weiterveräußerung geltend gemacht, so erlischt dieser Anspruch jedoch.

Der Vergütungsanspruch kann zur Geltendmachung einer Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.