Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Food Camp in Wien – Treffen der food blogger

Am 17.5. 2014 trifft sich nun zum dritten Mal, organisiert von Nina Mohimi und Dani Terbu, die food blogger communuity beim food camp in Wien im Palais Sans Souci zum Erfahrungs- und Wissensaustausch.

Nachfolgend etwas Rechtsinfo zu dem Thema:

Sind Rezepte urheberrechtlich geschützt?

Grundsätzlich gilt: um urheberrechtlichen Schutz zu gelangen muss ein Rezept eine gewisse Schöpfungshöhe ( daher eine gewisse originelle Beschreibung der Zubereitung) aufweisen.

Die Beschreibung der Zubereitung einer Hühnersuppe mit Worten „… bringen sie etwas Gemüse mit Gewürzen, Hühnerfleisch in Wasser zum Kochen“ ist als solches urheberrechtlich nicht geschützt. Auch ist die Nennung von Zutaten und Mengen nicht geschützt ( so ist „Salz“ nun mal „Salz“ und braucht nicht in etwa als aus Natriumchlorid bestehendes Gewürz beschrieben werden).

Jedoch kann die Beschreibung der Zubereitung einer Speise eine gewisse schöpferische Höhe haben, sodass Urheberrechtsschutz gegeben ist.

Urheberrechtlich geschützt sind natürlich in etwa die derzeit sehr beliebten Kriminalgeschichten, in welche Beschreibungen von Rezepten eingebaut sind.

Eine Besonderheit gilt für Rezeptesammlungen. welche als solchen urheberrechtlichen Schutz genießen können. Ausschlaggebend ist das Sammeln und Sichten oder Ordnen und aufeinander Abstimmen nach einem bestimmten Leitgedanken( Konzeption), während das bloße Aneinanderreihen oder Einteilen nur nach äußeren Gesichtspunkten nicht genügt.

Aus geschützten Sammelwerken darf man ohne Erlaubnis grundsätzlich nur Teile übernehmen, die dem Umfang nach "geringfügig" sind.

So kann man in etwa aus einer Sammlung von 10.000 Rezepten mit der Qualität von "Bedienungsanleitungen" ein paar auswählen und auf die eigene Homepage stellen, die Übernahme von einem Drittel der Rezepte wird im Zweifel nicht mehr als geringfügig angesehen.

Ebenso sind Rezept-Datenbanken schutzfähig.

Dem Copyright – Hinweis © kam im übrigen nie eine rechtliche Wirkung hinzu und war schon immer nur ein bloßer Hinweis. Seit dem 1 April 1989 entstehen auch in den USA die Urheberrechte wie in Österreich automatisch, d.h. man braucht den Copyright-Hinweis gar nicht mehr.

Bei einer Urheberrechtsverletzung kommt es nicht darauf an, dass man sich der Verletzung bewusst war oder man gutgläubig von jemanden Rechte erwarb bzw. eine Erlaubnis zur Verwendung erteilt bekam.

Er ist daher dringend zu empfehlen wenn man von jemanden anderen einen Text oder Fotoübermittelt bekommt, sich von diesem zusichern zu lassen, dass der Übermittler des Textes bzw. des Fotos auch überhaupt über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt bzw. sich für eine allfällige Inanspruchnahme schad – und klaglos halten zu lassen.

Bei einer Urheberrechtsverletzung gib es folgende Möglichkeiten im Gerichtsweg gegen den Verletzer folgende Ansprüche geltend zu machen:

Unterlassungsanspruch (§ 81 Urhebergesetz), Beseitigungsanspruch ( § 82 Urhebergesetz – daher zB Entfernung des widerrechtlich verwendeten Text von homepage), Urteilsveröffentlichung ( § 85 Urhebergesetz), angemessenes Entgelt ( § 86 Urhebergesetz, daher es kann daher der Wert dessen gefordert werden, der für gleichartige Leistung üblicherweise bezahlt hätte werden müssen), Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns (§ 87 Urhebergesetz, ein pauschalierter Schadenersatz – daher es muss weder nachgewiesen werden, dass ein Schaden eingetreten ist, noch wie hoch dieser ist – ist bei Verschulden in mindestens der doppelten Höhe des angemessenen Entgeltes zu leisten), Rechnungslegung. Zudem droht dem Verletzer eine strafrechtliche Sanktion.

Schutz von Fotos

Schon der französische Fotograf Henri Cartier Bresson meinte: " Fotografieren ist wie Bogenschießen: richtig zielen, schnell schießen, abhauen." Damit meinte er, dass es sehr schwer ist, als Fotograf keine fremden Rechte zu verletzen.

Daher: Vorsicht bei der Verwendung von Fotos, denn diese dürfen nicht ohne Erlaubnis des Fotografen verwendet werde. Zudem gilt: auch wenn dieser die Nutzung seines Fotos erlaubt hat ist der Fotograf als Urheber anzuführen ( es sei denn der Fotograf hat darauf verzichtet).

Impressumspflicht eines Blogs?

Social Media Präsenzen benötigen dann ein eigenes Impressums, wenn sie innerhalb einer Plattform oder eines Netzwerks einen – vor allem inhaltlich- abgegrenzten und selbständig verwalteten Bereich darstellen.

Auch Foodblogs ( da sie die Nutzer optisch und vor allem inhaltlich gestalten können) bedürfen jedenfalls dann eines Impressums wenn Sie kommerziell ( zB Schaltung von Werbebannern) genutzt werden.

Die Verletzung der Impressumspflicht wird verwaltungsstrafrechtlich geahndet. Es droht eine Verwaltungsstrafe bis zu € 3.000,– . Gemäß § 27 ECG entfällt die Strafe, wenn der "Täter" über Aufforderung der Behörde den gesetzmäßigen Zustand herstellt. Die Anzeige ist an die Bezirksverwaltungsbehörde zu richten.

Umstritten ist ob ein Verstoß gegen die Impressumspflicht eine wettbewerbswidrige Handlung darstellt.

Für nähere Information kontaktieren Sie bitte Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

Info zu dem foodcamp: www.foodcamp.at