Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Gesetzesbeschwerde ab 1.1.2015

Gesetzesbeschwerde
Mit 1.1.2015 gibt es die Möglichkeit der Gesetzesbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof.
Neben verfassungswidrigen Gesetzen können auch für gesetzwidrige Verordnungen angefochten werden die, die von dem Gericht unmittelbar angewendet wurden oder die eine Vorfrage für die Entscheidung darstellen.
Der Antragsteller muss vorbringen, dass die rechtswidrigen Normen ihn in seinen Rechten verletzen.
In folgenden Verfahren ist eine derartige Anfechtung nicht möglich:
• in Verfahren zur Anordnung oder Durchsetzung der Rückstellungs widerrechtlich verbrachter oder zurückgehaltener Kinder ( § 111a AußStrG)
• in Besitzstörungsverfahren §§ 454 bis 459 ZPO
• im Beweissicherungsverfahren ( §§ 383 bis 389 ZPO),
• im Verfahren gemäß § 37 Abs 1 MRG; § 52 Abs 1 WEG 2002 und § 22 Abs 1 WGG,
• im Verfahren über die Kündigung von Mietverträgen und über die Räumung von Mietgegenständen
• im Verfahren betreffend mittlerweilige Vorkehrungen gemäß § 180 NO,
• in Verfahren gemäß den Bestimmungen des UVG (Unterhaltsvorschussgesetz),
• im Insolvenzverfahren,
• im Exekutionsverfahren und im Verfahren betreffend einstweilige Verfügungen gemäß den Bestimmungen der EO, einschließlich des Verfahrens über die Vollstreckbarkeitserklärung,
• in Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere Auslieferung, Übergabe, Rechtshilfe, gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung.

Jede natürliche Person, die behauptet in ihren Rechten durch die Anwendung einer verfassungs- bzw. gesetzwidrigen Norm verletzt zu sein, kann einen Antrag auf Normenkontrolle stellen. Auch juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften ( zB Offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen haben die Möglichkeit zur Anfechtung.
Die Anfechtung ist nur möglich, nachdem eine Entscheidung eines ordentlichen Gerichts in erster Instanz erfolgt ist. Entscheidungen von Gerichten des öffentlichen Rechts wie Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgerichte oder auch ordentliche Gerichte zweiter Instanz ermöglichen den Zugang zum Rechtsbehelf der Gesetzesbeschwerde nicht.
Der Antrag auf Gesetzesbeschwerde hat die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die ein Rechtsmittel erhoben wird und das Gericht, welches die Entscheidung erlassen hat, anzuführen. Weiters müssen Angaben zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags vorliegen. Es muss dargelegt werden, warum die Norm für Verfassung – bzw. gesetzwidrig gehalten wird und welche Auswirkung die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs auf das Verfahren hätte. Gleichzeitig mit der Gesetzesbeschwerde, welche unmittelbar beim Verfassungsgerichtshof einzubringen ist, muss das Rechtsmittel innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht erhoben werden.
Im Falle der Berufung ist daher beim Gericht erster Instanz innerhalb von vier Wochen nach Zustellung oder Verkündung der Entscheidung das Rechtsmittel einzubringen. Gleichzeitig ist auch die Gesetzesbeschwerde vom Beschwerdeführer dem Verfassungsgerichtshof zu übermitteln.
Der Verfassungsgerichtshof kann den Antrag ohne weiteres Verfahren – ohne vorangegangene Verhandlung in einem nicht öffentlichen Verfahren- ablehnen, wenn keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Der Verfassungsgerichtshof kann die Beschwerde auch zurückweisen, zB wegen Unzuständigkeit oder Versäumung der Frist.
Kommt es zu keiner Ablehnung oder Zurückweisung führt der Verfassungsgerichtshof die Verhandlung durch und entscheidet über die entsprechende Norm. Der Verfassungsgerichtshof muss keine mündliche Verhandlung abhalten, wenn die vorgelegten Schriftsätze und Akten ausreichend sind und eine mündliche Erörterung wohl nicht zu einer weiteren Klärung der Rechtssache beitragen würde.
Das Rechtsmittelgericht darf, während des Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof, nur solche Handlungen vornehmen, welche durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
Für die Gesetzesbeschwerde besteht Anwaltspflicht. Wird der Anfechtung Folge gegeben so wird die betreffende Norm vom Verfassungsgerichtshof als verfassungs- oder gesetzwidrig aufgehoben. Danach ist das Verfahren vom Rechtsmittelgericht unverzüglich fortzusetzen. Ein gesonderter Antrag auf Fortsetzung ist hierzu nicht notwendig. Das Gericht zweiter Instanz ist bei seiner Entscheidung an den Spruch des Verfassungsgerichtshofs gebunden.