Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Wann haften Eltern für ihre Kinder?

Der Sommer steht vor der Tür, der Balken am Thermostat steigt in die Höhe und die öffentlichen Bäder sind gestopft voll.

Die Kinder/ Jugendlichen treibt es in die Natur und sie stecken voller Unternehmungsgeist. Doch was ist wenn bei diesen Abenteuern nicht nur der Jugendliche selbst sondern auch noch andere Personen verletzt werden bzw. ein Schaden entsteht? Wann wird man aHappy family having funls Elternteil für das Treiben seines Sprösslings in die Verantwortung gezogen?

Faktum 1: Grundsätzlich haben Eltern ihren Nachwuchs bis zu deren Volljährigkeit zu beaufsichtigen.

Faktum 2: Der Umfang der Aufsichtspflicht kann nicht generell festgelegt werden.

So orientiert sich das Ausmaß immer am jeweiligen Kind. Die Beaufsichtigungspflicht ist daher vom Alter, der Persönlichkeit und Reife des Kindes sowie von der konkreten Gefahrensituation abhängig.

Eine Rolle bei der Beurteilung der Intensität der jeweiligen Aufsichtspflicht spielen zudem auch die konkreten Lebensverhältnisse des Aufsichtspflichtigen. Wenn etwa eine Mutter alleine insgesamt 5 Kinder zu beaufsichtigen hat, dann ist die Beaufsichtigung jedes einzelnen Kindes gezwungenermaßen weniger intensiv und kann dies der Mutter auch nicht vorgeworfen werden.

Im ländlichen Bereich ist wegen der oftmaligen Lagerung von Heu, Stroh und anderen entzündbar Stoffen ein strengerer Sorgfaltsmaßstab für die Verwahrung von Gasfeuerzeugen geboten als im städtischen Bereich. Vierjährige Kinder kann man jedoch im Garten frei spielen lassen (vorausgesetzt das Grundstück ist in etwa gut eingezäunt und das Kind wird vom Fenster aus beobachtet).

Einer 13 jährigen guten Schwimmerin, die sich bisher immer an Abmachungen gehalten hat, kann zugemutet und gestattet werden, mit Gleichaltrigen alleine ins Freibad zu gehen. Eine ständige Observierung kann nicht verlangt werden. In einer ungewohnten Umgebung ist das Kind mehr zu beaufsichtigen als wenn es sich daheim befindet.

Eltern können die Aufsichtspflicht auch anderen Personen (dies ausdrücklich oder stillschweigend) weitergeben, wie zum Beispiel Lehrer, Babysitter .oder Jugendbetreuer. Die Eltern haben sich davon zu überzeugen, dass diese Personen für die Übernahme der Aufsicht geeignet und zuverlässig sind. Übertragen werden kann die Beaufsichtigung auch an jemanden unter 18 Jahre, vorausgesetzt natürlich dass diese Person für die Übernahme dieser Verantwortung reif genug ist.

Generell gilt: die Kinder und Jugendlichen müssen in einer ihnen verständlichen Weise auf Gefahren hingewiesen werden und vor schädlichem Verhalten gewarnt werden. Die Aufsichtspflichtigen haben zudem zu kontrollieren, dass sich die Kinder/Jugendliche auch an diese Belehrungen halten.

Erhöhte Anforderungen an die Aufsichtspflicht können sich aus der konkreten Gefährlichkeit eine Situation sowie aus den Eigenschaften und dem bisherigen Verhalten des Kindes ergeben. Jedoch selbst wenn ein Kind für Streiche bekannt ist, welche bisher nicht zur Gefährdung der Sicherheit anderer Personen geführt haben, sind die Eltern nicht zu einer „Rundumbeaufsichtigung“ verpflichtet.

Zwei Beispiele aus der Rechtsprechung in welcher auf Verletzung der Aufsichtspflicht erkannt worden ist; die Überlassung eines Luftdruckgewehrs an einen zwölf jährigen zum Spielen und das Anvertrauen eines dreijährigen Kindes außerhalb der Wohnung an die gehbehinderte Großmutter.

Eine Verletzung der Aufsichtspflicht kann für den zur Aufsicht Verantwortlichen zivil – und strafrechtlich aber auch dienst/disziplinarrechtliche Folgen (hiervon vor allem betroffen Lehrer) haben.

Trifft die Aufsichtspflichtverletzung einen Lehrer so ist zudem zu beachten dass Lehrer -egal ob es sich um einen Bundes-;Landes oder Privatschullehrer handelt- in Vollziehung der Schulgesetze tätig werden und daher als Organ des Bundes anzusehen sind.

Es kommt daher zur Haftung nach dem Amtshaftungsgesetz (kurz AHG). Der Lehrer selbst haftet daher dem Geschädigten (zB Schüler) als solches nicht.

Ist von dem Aufsichtspflichtigen kein Ersatz zu erlangen ( dies zB weil dieser zahlungsunfähig ist) so kann ( und dies erst dann wenn vom Aufsichtspflichtigen eben kein Ersatz zu erlangen ist, daher „subsidiär“) unter bestimmten Voraussetzungen das Kind/ der Jugendliche selbst von dem Geschädigten in Haftung gezogen werden. Dies wenn dem Kind in etwa ein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Jedoch wird ein Verschulden von Unmündigen (daher jünger als 14) nur ausnahmsweise und umso weniger angenommen, je jünger das Kind eben ist.

Entscheidend ist ob das jeweilige Kind bereits über die erforderliche Einsicht in sein Verhalten verfügt. Eine entscheidende Rolle spielt hierbei auch ob das Kind von den Eltern über die Gefährlichkeit (zb Aufklärung darüber dass Feuerwerkskörper gefährlich sind) aufgeklärt worden ist.

Zu einer Haftung des Kindes/ Jugendlichen kann es letztlich auch dann kommen wenn dies mit Blick auf die Vermögensverhältnisse angemessen ist.

So wird Kindern und Jugendlichen, für die eine Haftpflichtversicherung besteht, eher zugemutet, einen durch sie verursachten Schaden zu tragen.

Bezüglich Sommerpartys und anderen Aktivitäten welche oft bis spät in die Nacht dauern sind natürlich auch die jeweiligen Landesgesetze bezüglich der „Ausgehzeiten“ zu beachten.

So ist in Wien, Niederösterreich und Burgenland geregelt, dass Jugendliche
• bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 5 bis 22:00 Uhr ausgehen dürfen (darüber hinaus nur mit einer Begleitperson oder wenn ein rechtfertigender
Grund vorliegt)
• ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 16.
Lebensjahr von 5 bis 1:00 Uhr in der Früh (drüber hinaus nur mit einer Begleitperson)
• ab dem vollendeten 16. Lebensjahr unbegrenzt ausgehen dürfen.

Gesetzesbestimmungen:

§ 1309 ABGB

Außer diesem Falle gebührt ihm der Ersatz von denjenigen Personen, denen der Schade wegen Vernachlässigung der ihnen über solche Personen anvertrauten Obsorge beygemessen werden kann.

§ 1310 ABGB

Kann der Beschädigte auf solche Art den Ersatz nicht erhalten; so soll der Richter mit Erwägung des Umstandes, ob dem Beschädiger, ungeachtet er gewöhnlich seines Verstandes nicht mächtig ist, in dem bestimmten Falle nicht dennoch ein Verschulden zur Last liege; oder, ob der Beschädigte aus Schonung des Beschädigers die Verteidigung unterlassen habe; oder endlich, mit Rücksicht auf das Vermögen des Beschädigers und des Beschädigten; auf den ganzen Ersatz, oder doch einen billigen Teil desselben erkennen.

Altersgrenzen:
Unmündiger Minderjähriger: bis zum 14 Lebensjahr
Mündiger Minderjähriger: 14-18