Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Honorar der Erbenforscher

Es kommt mit unter vor, dass es zwar eine Erbschaft gibt, jedoch keine Erben, zumindest nicht solche die bekannt wären. Die Erbensuche war für die sogenannten Genealogen bis dato ein sehr lukratives Geschäft, denn gelang es diesen einen Erben auszuforschen, gingen bis zu 40 % des Erbes ( zuzüglich Umsatzsteuer) an diese – dies unabhängig ob das der Erbe nun wollte oder nicht. Ob der Erbe mit den Genealogen einen Vertrag schließen wollte war bisher nicht von rechtlicher Relevanz. Der Anspruch der Genealogen stützte sich einzig auf die „Geschäftsführung ohne Auftrag.“

Nun urteilte jedoch der Oberste Gerichtshof ( GZ 3 Ob 228/13w), dass die von sich aus tätig werdenden Erbenforscher nur mehr ihre tatsächlichen Aufwendungen geltend machen dürfen. Zudem müssen die Erbensucher künftig den ausfindig gemachten Erben fragen, ob sie in der Angelegenheit weiter für ihn tätig werden sollen. Sonst verlieren sie Ansprüche, die sich aus weiterer Arbeit ergeben.

Mehr als den tatsächlichen Aufwand werden Erbenforscher freilich dann verrechnen dürfen wenn es einen diesbezüglichen Vertrag mit dem Erben gibt, jedoch müssen auch diese Verträge, will der Erbensucher nicht der Mehrentlohnung verlustig werden, der Überprüfung bezüglich „laesio enormis“ ( Verkürzung über die Hälfte) stand halten.

Im Übrigen kann beim einem Nachlass kein Erbe gefunden werden, fällt das Erbe als ultima ratio an den Staat ( § 760 ABGB – Kaduzität).