Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Internationales Erbrecht- Was ist unter gewöhnlichem Aufenthalt zu verstehen?

Gewöhnlicher Aufenthalt – Erbrecht

Die Europäische Erbrechtsverordnung, die seit 17.8.2015 in Kraft ist, regelt, dass jener Mitgliedstaat, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte, für die Erbsachen international zuständig ist. Auf eine allgemein gültige Definition des „gewöhnlichen Aufenthaltsortes“ wurde in der Verordnung verzichtet, allerdings wurden einige Anhaltspunkte zur Auslegung gegeben.

Bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes soll eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers vor seinem Ableben vorgenommen werden. Besonderes Augenmerk wird hierbei auf die Dauer und Rechtmäßigkeit des Aufenthalts in den betreffenden Staaten gelegt. Im Einzelfall müssen diese Kriterien in ihrer Gesamtheit betrachtet und einzeln abgewogen werden. Sollte die Wahl des Staates nicht eindeutig sein, wird auf die Enge der Bindung des Erblassers zu den Staaten verwiesen. Eine behördliche Meldung ist nicht alleine ausschlaggeben, kann aber bei der Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes helfen. In jedem Fall muss der Aufenthalt real, also nicht vorgetäuscht, sein, um Effektivität zu erreichen.

Für den EuGH stellt der Ort des Lebensmittelpunktes das zentrale Kriterium dar. Dieser lässt sich vor allem durch den sozialen, familiären und beruflichen Schwerpunkt bestimmen. Primär wird auf die objektiven, nach außen sichtbaren, Kriterien eingegangen – wie beispielsweise der Hauptwohnsitz oder der Arbeitsplatz – und nur im Zweifelsfall sind auch persönliche Momente hinzuzuziehen.

Die Aufenthaltsdauer ist nicht alleine ausschlaggebend für den gewöhnlichen Aufenthaltsort, da zum Beispiel bei einem längeren Krankenhausaufenthalt oder der Absolvierung einer Ausbildung und vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Staat nicht von einer Verschiebung des Lebensmittelpunktes ausgegangen wird. Hierbei wird lediglich von einem schlichten Aufenthalt gesprochen. Dieser schadet der Feststellung des tatsächlichen Lebensmittelpunktes nicht, sofern die Absicht besteht wieder an den ursprünglichen Aufenthalt zurückzukehren.

Allerdings wird zur Orientierungshilfe ein halbes Jahr herangezogen um die Prüfung der übrigen Kriterien aufzunehmen, da eine gewisse Stabilität des gewöhnlichen Aufenthaltsortes geboten ist.

Die Integration in das soziale und kulturelle Leben beziehungsweise fehlende Sprachkenntnisse bilden keine Voraussetzung der Feststellung des Lebensmittelpunktes. Familiäre und soziale Bindungen sind jedoch ein sehr wesentliches Kriterium, die aber im Einzelfall auch fehlen können um dennoch den gewöhnlichen Aufenthalt in einem bestimmten Staat anzunehmen.

Daher wie immer wieder von Mandanten gefragt wird, ein bloßer Urlaubsaufenthalt bringt im Erblassfall nicht das Recht des Urlaubsortes zur Anwendung.