Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Journalisten und Social Media

Am 22.6.2014 hielt Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun im Club der Österreichischen Journalisten ( ÖJC) einen Vortrag zum Thema Journalismus und Social Media.

Mehr hierzu in der Presseaussendung:

http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20140523_OTS0200/oejc-social-media-und-internet-sind-kein-rechtfreier-raum-bild#

ÖJC: Social Media und Internet sind kein rechtfreier Raum

Wiener Rechtsanwältin warnt vor Urheberrechtsverletzungen im Internet

 

ÖJC: Social Media und Internet sind kein rechtfreier Raumvergrößern

BILD zu OTS – Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

Donnerstag, Abend im Österreichischen Journalisten
Club – ÖJC. Im Rahmen einer gemeinsamen Veranstaltung des ÖJC und der
Journalismus & Medien Akademie herrschte reges Interesse am aktuellen
Vortrag "Journalisten und Social Media" von der Wiener Rechtsanwältin
Mag. Katharina Braun(www.rechtsanwaeltin-braun.at)

Dies hat auch seinen guten Grund. Denn auf der meist unter enormen
Zeitdruck stehenden Jagd nach guten Geschichten ist die Social Media
Recherche in den Redaktionen bereits längst nicht mehr wegzudenkender
"State oft the art".

Rasch wird dann schon mal die Geschichte über das eingestürzte
Wohnhaus mit Fotos vom Facebook Account des Verursachers bespickt
oder wird zur Berichterstattung über einen Mord an einer
Prostituierten ein Facebook Foto vom vermeintlichen Account der
Prostituierten verwendet.

Auch viele Journalisten glauben nach wie vor, dass Social Media noch
immer ein quasi rechtsfreier Raum sei und hierin zu findende Fotos
und Texte jedermann frei zur Verwendung stünden.

Selbst der Gesetzgeber stand den neuen Medien erst abwartend
gegenüber und hat diese erst in die Mediengesetz – Novelle 2005
eingearbeitet.

Die Meinung, dass der Social Media Bereich ein rechtsfreier Raum sei
ist schlicht und ergreifend unrichtig. Denn auch im Social Media
Bereich sind die gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts,
Markenrechts, Zivilrechts, Strafrechts und des Medienrechts zu
beachten.

Schreibt ein Journalist z.B. für ein Internetmedium einen Artikel
darüber dass eine bestimmte Person eine Berufsausübungsberechtigung
nicht hat so kann der Journalist, wenn diese Mitteilung nicht wahr
ist, wegen übler Nachrede sowohl straf- als auch zivilrechtlich
(Schadenersatz) belangt werden. Bei Angelegenheiten den
höchstpersönlichen Lebensbereich (z.B. Sexualität) betreffend ist mit
besonderer journalistischer Sorgfalt umzugehen.

Wird der Artikel auf einer eigenen Website eingestellt so hat der
Journalist als Websitebetreiber, und sohin Medienherausgeber, zudem
für die Einhaltung des Mediengesetzes zu sorgen. Daher drohen auch
hier im Falle von ehr – oder anderen persönlichkeitsverletzenden
Äußerungen Entschädigungsbeträge bis zu Euro 50.000 (§ 6 MedienG).
Besondere Vorsicht ist bei Berichterstattung betreffend Minderjährige
und im Zusammenhang von Straftaten anzuwenden.

Wobei sogenannte "kleine" Homepages, das sind jene welche nur der
Darstellung des persönlichen Lebensbereiches ( z.B. Reiseblog in
welchem Journalist für Freunde über seine privaten Reisen berichtet)
oder der Präsentation des Medieninhabers dienen, von der
Verpflichtung zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen – nicht
jedoch von Entschädigungsleistungen – ausgenommen sind. Doch ACHTUNG:
die Abgrenzung "kleine"/"große" Homepage ist in der Praxis mitunter
schwierig.

Es ist nach Ansicht der Wiener Rechtsanwältin Katharina Braun nicht
gerechtfertigt Fotos/Texte von einem privaten Facebook Account ohne
Zustimmung des Accountinhabers für einen Zeitungsartikel zu
verwenden.

Das Urheberrecht und die Persönlichkeitsrechte gelten auch im Social
Media Bereich. Denn auch wenn der Account nicht nur für die engsten
Freunde zugänglich gemacht worden ist, so lässt dies nicht den
Schluss zu, dass dieser Facebook User die Verwendung für andere
Medien (Print, TV, etc.), und dies schon gar nicht in einem ihn
diskreditierenden Zusammenhang (z.B. mit Begleittext "der Zuspruch
zum Alkohol ergibt sich auch aus seinen Facebook Fotos") freigab.

Wobei es hier immer auf den Einzelfall ankommt und es keine für alle
Fälle geltende abschließende Beurteilung geben kann. Denn bei einem
öffentlich zugängliche Facebook Account eines Politikers mit mehreren
Hunderten von Freunden wird man wohl davon ausgehen können, dass es
diesem Politiker (zumal im Umgang mit Medien ein Profi) bewusst und
von ihm gewollt ist, dass seine Social Media Beiträge zur
Berichterstattung herangezogen werden. Wobei auch hier es natürlich
durch die Gesamtaufmachung eines Artikels zu einer üblen Nachrede
und/oder einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches des
Politikers kommen kann.

Ebenso ist es im Rahmen der Zitierfreiheit möglich Auszüge von Texten
von Homepages zu verwenden, dies wenn für Bericht erforderlich und
unter Hinweis der Quelle. Denn anders könnte ein Sachverhalt den
Lesern gar nicht näher gebracht werden.

Sehr vorsichtig sollten Journalisten sein, wenn sie jedenfalls im
Zusammenhang mit Straftaten mit der Preisgabe von Identitäten
(Namensnennung, Fotos der vermeintlichen Täter, der Opfer etc.) zu
tun haben. Dies ist nur dann zulässig wenn diese amtlich veranlasst
wird, damit ein Täter (z.B. Überfälle in öffentlichen
Verkehrsmitteln) aufgegriffen werden kann.

Es ist dringend anzuraten bei Fotos und Texten im Social Media
Bereich den Urheber des Fotos um Erlaubnis zu bitten, dass man
Foto/Text für einen Bericht verwenden darf. Das kann natürlich sehr
schwierig sein. Für allfällige spätere Beweislastschwierigkeiten
empfiehlt sich eine schriftliche Zustimmung. Zu beachten ist, dass
selbst bei freigegebener Nutzung dies nicht davon entbindet den
Urheber als solches namentlich zu nennen.

Im Fall des Facebook Fotos der ermordeten Prostituierten stellte sich
im nach hinein heraus, dass das Medium den falschen Account erwischt
hatte und das Foto in Wahrheit eine slowakische Studentin zeigte,
welche mit dem Verbrechen in keinem Zusammenhang stand. Diese
belangte die Medium erfolgreich wegen übler Nachrede und zudem
(letzteres letztlich aufgrund der Nichtigkeitsbeschwerde der
Generalprokuratur) auch wegen Verletzung des höchstpersönlichen
Lebensbereiches.

Die Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht ist daher da wie
dort, daher gleichgültig ob Digital- oder Analogmedium, unbedingt
einzuhalten, daher immer den berühmten Dreifachcheck anwenden!