Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
Logo: Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

Kindesunterhaltsverpflichtung für beide Eltern, wenn Kind nicht mehr zuhause wohnt.

Wenn ein unterhaltsberechtigtes Kind nicht mehr zuhause wohnt ( etwa in einem Studentenheim lebt), so haben beide Elternteile anteilig für den Kindesunterhalt aufzukommen. Dies wie folgt

Zur Berechnung des Kindesunterhalts ist zunächst der Gesamtunterhaltsbedarf (GUntB) des unterhaltsberechtigten Kindes zu bestimmen, dieser richtet sich etwa nach den Heimkosten oder ist der doppelte Regelbedarf anzusetzen.

Die Berechnung erfolgt sodann nach folgender Formel:

a) Geldunterhaltsanspruch gegenüber dem Vater:

GUntB mal ( UBGr Vater – UntExm)

(UBGrVater abzüglichUntExV) + (UBGr Mutter abzüglichUntExM)

b) Geldunterhaltsanspruch gegenüber der Mutter:

GUntB mal ( UBGrMutter – UntExm)

(UBGrVater abzüglich UntExV) + (UBGr Mutter abzüglichUntExM)

Bei einem 14 jahre alten Kind ( doppelter aktueller Regelbedarf € 716,–) sowie einem monatlichen Nettoeinkommen des Kindesvater in Höhe von € 2000,– und einem monatlichen Nettoeinkommen der Kindesmutter in Höhe von € 1.500,– ergeben sich folgende Unterhaltsverpflichtungen:

a)      für den Vater:

716 mal ( 2000-1402)

(2000-1402) +(1500-1202,40)

Unterhaltsverpflichtung für den Vater sohin € 478,40.

b)      für die Mutter

716 mal ( 1500- 1202,40)

( 2000-1402)+(1500-1202,40)

Unterhaltsverpflichtung für die Mutter sohin 238,40

Das jeweils aktuelle Unterhaltsexistenminimum ist den Pfändungstabellen zu entnehmen.

Die Lohnpfändungstabelle ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz als Broschüre unter http://www.justiz.gv.at abrufbar.

In jedem Fall darf der Unterhalt für den jeweiligen Unterhaltspflichtigen nicht höher als der jeweilige Prozentsatz sein, im Beispiel sohin nicht mehr als 20 % des jeweiligen Monatsnettoeinkommens ( im Beispiel würde sich daher die Unterhaltsverpflichtung des Vaters von € 478,40 auf € 400,– reduzieren, 20 % von 2000).