Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
Logo: Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

Kosten des Wettkampftrainings Sonderbedarf?

Hat ein Kind, welches ein herausragendes Tennistalent ist, ein Recht auf Tragung der Trainingskosten durch den unterhaltspflichtigen Vater?

Grundsätzlich können, wenn ein besonderes Talent des Kindes vorliegt, spezielle sportliche Interessen förderungswürdig, und sohin einen Sonderbedarf darstellen. Im Fall zu 4 Ob 242/16s lag diese Förderungswürdigkeit unstrittig vor, war doch das Kind in den Kader des Österreichischen Tennisverbandes aufgenommen worden und hatte erfolgreich an Wettkämpfen ( etwa Vizestaatsmeister) teilgenommen. Jedoch ist im Einzelfall zu prüfen ob auch eine Deckungspflicht des geldunterhaltspflichtigen Elternteils besteht. Das hängt davon ab, ob diesem die Deckung angesichts seiner Einkommens und Vermögensverhältnisse zumutbar ist. Im gegenständlichen Fall verblieb dem Vater, ein gelernter Masseur, als Fußballtrainer und Verkäufer, abzüglich seiner laufenden Unterhaltsverpflichtungen, ein restliches monatliches Einkommen im Bereich von unter € 1.000,–, zum Teil hatte er nur Beträge von unter € 800,– für sich zur Verfügung.

Der tennisbegabte Sohn beantragte vom Kindesvater zumindest die Hälfte der- nach Abzug der Beträge von Sportförderungen und Sponsorengelder- ihm im Zusammenhang mit der Ausübung des Tennis- Wettkampfsports anfallenden Kosten, sohin den Betrag von € 10.956,–.

Der Oberste Gerichtshof verneinte in seiner Entscheidung die diesbezügliche Deckungspflicht des Kindesvaters. Diesfalls sei es nicht zu einer einvernehmlichen Entscheidung über das kostenintensive Wettkampftraining des Kindes gekommen. Dem Kindesvater muss zugebilligt werden sich auf den Vergleich mit einer intakten Familie zu berufen. In einer solche sei jedoch nicht davon auszugehen, dass ein Elternteil ungeachtet der angespannten finanziellen Situation in der Familie einseitig über die Sportausübung des Kindes bestimmt, mit der hohe Kosten über Jahre verbunden sind.

Gz 4 Ob 242/16s, Entscheidung OGH vom 20.12.2016