Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Kurier Me Too Weinstein Verurteilung

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Fotocredit Doris Mitterer, www.fotomitterer.at

Artikel im Kurier zu Weinstein "Me Too" Verurteilung mit Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

Zusatzinfo:

Harvey Weinstein wurde von der Jury  schuldig der Vergewaltigung und der schweren sexuellen Nötigung  gesprochen.

Die „metoo“ Kampagne geht im Übrigen auf die Aktivistin Tarana Burke zurück, welche bereits im Jahr 2006  die Phrase metoo verwendete, um auf die  Problematik des sexuellen Missbrauchs von afroamerikanischen Frauen hinzuweisen.

Zwischen 2015 und 2016 kam es in Österreich zu einem Anstieg von Anzeigen wegen sexueller Belästigung. Dies u.a. aufgrund der Einführung des medial viel diskutierten Pograpsch – Paragraphen.

Im Dezember 2019 wurde ein 26 jähriger zu einer Geldstrafe von € 40.000,–verurteilt, weil er vor einer 25 jährigen in einem Lamborghini masturbiert hatte.

Alleine das Wort“ Me Too“ hat auf Männer eine abschreckende Wirkung. Bei Männern, die früher in Anwesenheit von Frauen gerne anzüglich wurden, reicht oft die Nennung dieses Wortes um diese einzubremsen.

„Me Too“ war also enorm wichtig um auf die Thematik dieses Missbrauchs/ das Ausnutzen des Machtgefälles hinzuweisen.

Wie ist die erste Vorgangsweise bei einem Übergriff:

Wichtig ist es – wie immer im Recht- Vorfälle zu dokumentieren., sich sofort an die Behörden zu wenden. Bei einer Vergewaltigung/Missbrauch ist es wichtig sich sofort medizinisch ärztlich untersuchen zu lassen.

Im Weinsteinprozess war Thema, dass einige der Frauen nach den von Ihnen angegebenen erzwungenen sexuellen Vorfällen guten Kontakt zu ihm hatten, ein paar der Frauen  hatten nachher  einvernehmlich mit diesem Sex, und bei einer waren im Kalender Dates mit Weinstein  mit einem Herz markiert.  Von daher war es unsicher ob Weinstein am Ende des Tages schuldig gesprochen wird.  Bei Prozessen im Intimbereich gibt es meist keine direkten Zeugen. Viele dieser Fälle von sexueller Gewalt passieren im sozialen/ im häuslichen Umfeld. Der Ehepartner, der zum Vergewaltiger wird.  Die Grenzen zwischen einvernehmlichem und erzwungenem Sex mitunter fließend.  Das macht diese Prozesse auch so schwierig.

Erfahrungsgemäß ändert sich eine Erinnerung mit der Zeit. Deshalb ist es sehr wichtig, dass Anzeigen zeitnahe erfolgen.

Ich hatte in meiner Rechtsanwaltspraxis mal einen Fall, wo eine Frau meinte in der Therapie drauf gekommen zu sein, als kleines Kind von einem Verwandten vergewaltigt worden zu sein.

Aufgrund der  langen Verjährungsfristen konnte der Fall bei Gericht verhandelt  werden. Es kam zu einer psychiatrischen Begutachtung der Frau, ob ihrer Aussage Glauben geschenkt werden kann. Bei dem Gutachten war auch Thema ab welchem Alter überhaupt Erinnerung aktiv abrufbar ist. Fakt ist die Frau schilderte sehr detailreich Fakten, die mit der Realität nichtüber ein stimmen konnten. So erzählte sie von einem Haus welchem zu diesem Zeitpunkt aber noch gar nicht gebaut war. 

In einem Rechtsstaat muss es aber jedenfalls jeder Fall einzeln angeschaut werden, und jeder die Möglichkeit haben, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe einer Prüfung unterzogen werden. Medien sind keine Schnellgerichte.

Verjährung von Sexualstraftaten nach der derzeitigen österreichischen Gesetzeslage:

Durch die Reform des Strafgesetzbuches ( dies mit 1. Jänner 2016) wurde die Würde eines Menschen stärker geschützt und Delikte gegen Leib und Leben unter strengere Strafe gestellt. Das betraf vor allem Sexualdelikte. Der Tatbestand der sexuellen Belästigung (§ 218 StGB) wurde präzisiert.

Demnach sind entwürdigende und intensive Berührungen, die jemanden in der Würde verletzen, strafbar. Ist davon eine Körperstelle betroffen, die der Geschlechtssphäre zuordenbar ist – Stichwort „Pograpschen“ -, drohen nun bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.

Außerdem wurde der Paragraf 205a („Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung“) neu eingezogen. Damit sind nun auch Fälle strafbar, in denen sich Opfer von sexueller Gewalt aus Angst nicht körperlich zur Wehr setzen und auch sonst keinen Widerstand leisten, aber in für den Täter erkennbarer Weise mit dessen Vorgehen nicht einverstanden sind. Bei Verurteilung nach diesem Paragrafen drohen bis zu zwei Jahre Haft.

Die Verjährungsfrist richtet sich nach der Strafdrohung. So verjährt die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung, dies in etwa unter Ausnützung einer Zwangslage, nach fünf Jahren,   der Tatbestand der sexuellen Belästigung und öffentlich geschlechtliche Handlungen unterliegt einer einjährigen Verjährung.

Bei Gewalt- Freiheits- und Sexualdelikten gegen Minderjährige-wenn also jemand bis zum 18. Lebensjahr Opfer einer solchen Tat geworden ist- beginnt die Verjährungsfrist erst mit Vollendung des 28. Lebensjahres zu laufen. Bei einem schweren Missbrauch an einem Unmündigen ( bis 14) mit Geschlechtsverkehr mit Verletzungsfolgen ist Haft von fünf bis 15 Jahren möglich. Diesfalls kann ein Opfer bis zu seinem 48. Lebensjahr den Täter verfolgen.

Das „Pograpschen“ kann im Übrigen auch den Straftatbestand der Beleidigung gemäß § 115 StGB sowie den Tatbestand einer Nötigung darstellen. Dies war aber schon vor der Reform der Fall.

Zudem ist die geschlechtliche Selbstbestimmung durch die Bestimmung des § 1328  ABGB 1a geschützt.

Zivilrechtlichen Schutz gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz bietet zudem das Gleichbehandlungsgesetz ( §§ 6, 7 Gleichbehandlungsgesetz). Der Arbeitgeber der nicht für die Abschaffung einer sexuellen Belästigung ( Mobbing) sorgt, macht sich selbst eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgesetz schuldig.