Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Artikel im Magazin Look Business Law: Die Jagd auf den Ehegattenunterhalt

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Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun im Look Business Law  zum Thema Ehegattenunterhalt.

Den Artikel finden Sie hier: Look Jagd auf den Ehegattenunterhalt

Die Jagd auf den Ehegattenunterhalt

Wenn ich das alles vor der Ehe gewusst hätte, dann hätte ich mich nie auf eine Teilzeitarbeit der Familie zuliebe eingelassen.“

Solche und ähnliche Sätze höre ich in meiner Tätigkeit als Rechtsanwältin oft.
Tatsache ist, es gibt in Österreich – anders als in Deutschland – kein verpflichtendes Pensionssplitting, daher es findet in Österreich zwischen den Ehepartnern kein verpflichtender Pensionsausgleich statt, und ist die Möglichkeit eines freiwilligen Pensionssplitting in Österreich so gut wie unbekannt. Der Teilzeiterwerb bringt aber spätere eine geringe Pension mit sich.
Viele Frauen vermeinen rechtsirrtümlich, dass sie weil sie einige Jahre zuhause bei den Kindern geblieben sind, automatisch Anspruch auf Ehegattenunterhalt hätten. Doch tatsächlich bekommt man/ Frau einen Ehegattenunterhalt nur, wenn der Partner freiwillig Unterhalt zahlt, oder man sich diesen in einem berüchtigten Rosenkrieg erstritten hat. In einem Scheidungsprozess muss Frau dann dem Mann das alleinige oder zumindest überwiegende Verschulden an der Ehe nachweisen können, und ein „ wir haben uns auseinander gelebt“ ist hierfür zu wenig. Endet das Verfahren
mit einem beidseitigen gleichteiligen Verschulden bedeutet dies grundsätzlich, dass wechselseitig kein Anspruch auf Ehegattenunterhalt besteht. Oft ist aber eine Jagd auf den Unterhalt aber schon insofern nicht zielführend, als sich ein Ehegattenunterhalt nicht errechnet. Denn nicht nur, dass der andere schuld an der Zerrüttung der Ehe sein muss, muss dieser mehr als doppelt so viel als der unterhaltsbeanspruchende Ehepartner verdienen. Die Höhe des Entgelts für die Teilzeittätigkeit ist dann oft so, dass sich gerade kein Ehegattenunterhaltsanspruch errechnet; für große Sprünge nach der Ehe das Einkommen aber auch zu wenig ist.
Dies führt zu einem weiteren Irrtum: viele vermeinen ihre Position beim Ehegattenunterhalt zu verbessern, indem sie dem Partner androhen bzw. dies auch in die Tat umsetzen, in die Arbeitslose zu gehen. Hier kommt dann aber die sogenannte „Anspannung“ zum Tragen, daher der unterhaltsbeanspruchende Partner wird auf jenes Einkommen angespannt, dass er ins Verdienen bringen könnte. „Angespannt“ wird jedoch dann nicht wenn die Erwerbseinbuße unverschuldet ist. Oft wird zur Klärung der Frage was eine Person wirklich verdienen könnte, ein Berufssachverständiger hinzugezogen. Diese so genannte „Anspannung“ gilt sowohl für den Unterhaltsberechtigen als auch Unterhaltspflichtigen.
Für Ehepartner, die sich um betreuungsbedürftige Kinder kümmern, oder die aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder Erkrankung keine Erwerbsmöglichkeit haben, gibt es zwar die Möglichkeit eines sogenannten „Billigkeitsunterhalt“, jedoch wird dieser nach der Rechtsprechung eher bescheiden bemessen.
Der oft gehörte Satz: „ Ich habe mich jahrelang um Haushalt und Kinder gekümmert, und habe nun einen Anspruch auf die Hälfte des Einkommens meines Mannes“ stimmt daher nicht.
In der Praxis kommt es immer öfter vor, dass Ehegattenunterhaltsansprüche vorab in einem Ehevertrag geregelt haben wollen. So kann in etwa geregelt werden, wieviel und wie lange der Mann der Frau nach der Scheidung Unterhalt zu bezahlen hat, wenn kleine betreuungsbedürftige Kinder vorhanden sind.
Das Thema Ehegattenunterhalt ist wirklich sehr komplex, und hat der Ehegattenunterhalt weitreichende – dies auch sozialversicherungsrechtlich – Auswirkungen. Verzichtet man in etwa bei einer Scheidung auf den Ehegattenunterhalt oder lässt sich diesen mit einer Einmalzahlung abfinden, so bekommt man im Falle des Ablebens des Exehepartners auch keine Witwenpension.
Die Inanspruchnahme einer Rechtsberatung ist daher zu empfehlen.
Einen Termin für eine Erstberatung bei Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun, spezialisiert auf Familienrecht, können Sie bitte anfragen unter: office@rechtsanwaeltin-braun.at