Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Start Ups: Mitarbeitermotivation durch Beteiligungen

Viele Start ups haben ( zumindest am Anfang) wenig Geld. Ein Anreiz für Mitarbeiter könnten da Mitarbeiterbeteiligungen ( stock options) sein. Besonders beliebt ist dieses „work for equity“ Prinzip in den USA. Aber auch in Europa, so auch in Österreich, sind derartige Mitarbeiterbeteiligungsmodelle im Kommen.

Dies in etwa über Anteile an einer GmbH oder Beteiligung am allfälligen Verkaufserlös.

Der Nachteil der direkten Beteiligung bei einer GmbH liegt darin, dass die Mitarbeiter Stimm, Auskunst- und Kontrollrechte erhalten, womit Reibungspotential und die Gefahr der Verlangsamung von Gestaltungsprozesse im Unternehmen verbunden ist. Wichtige Beschlüsse werden zwar ohne Zustimmung des Minderheitsgesellschafters gefasst, aber Minderheitsrechte wie zB das Recht auf Einberufung einer Generalversammlung, Bucheinsichtsrechte verbleiben diesem. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist notariatsaktpflichtig. Zudem muss der Gesellschafter ins Firmenbuch eingetragen werden. Es ist daher mit der direkten Beteiligung doch auch einiger, dies auch kostenmäßig, Aufwand verbunden. Diese Form der Beteiligung sollte daher „Schlüsselmitarbeitern“ vorbehalten werden. Im Vergleich zur direkten Beteiligung oft praktikabler ist hiergegen eine Beteiligung am Verkaufserlös. Viele starts ups werden bereits mit der Absicht gegründet, diese in absehbarer Zeit zu verkaufen ( „built to sell“). Das Ausmaß der Beteiligung richtet sich oft nach der Dauer der Beschäftigung. In den Verträgen zu Mitarbeiterbeteiligungen findet sich immer wieder der Passus, dass bei Verschulden des Mitarbeiters am Ausscheiden der Anspruch zur Gänze verloren geht ( „bad leaver“). Umgekehrt kann aber auch vereinbart werden, dass für den Fall, dass sich ein Mitarbeiter besonders für das Unternehmen eingesetzt hat, mehr vom Verkaufserlös erhält („ good leaver“).Beteiligungsverträge gelten als Arbeitsentgelt, dies auch dann wenn diese unentgeltlich oder verbilligt gewährt wurden. Dies bringt mich sich , dass diese Erträge in die Bemessungsgrundlage für Entgeltfortzahlungs- und Beendigungsanspräche miteinbezogen werden. Der Arbeitgeber hat bei Gewährung von Mitarbeiterbeteiligungen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren. So dürfen bestimme Arbeitnehmer nicht willkürlich ohne sachliche Rechtfertigung von Beteiligungsmodellen ausgenommen oder schlechter gestellt werden.

In einer unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe sieht die Finanz eine Sachzuwendung an den Arbeitnehmer. In Höhe des Vorteils unterliegt die Gewährung somit der Lohnsteuer und der Sozialversicherung, wobei wenn die Beteiligung allen Mitarbeitern oder zumindest bestimmten Gruppen von Mitarbeitern zukommt ist ein Betrag von € 3000,– des Erwerbs steuerfrei. Nach wie vor bewähren sich in der Praxis aber auch ganz „ normale“ Bonusvereinbarungen. Die jeweiligen Vereinbarung müssen zur Vermeidung späterer Rechtsstreitigkeiten gut durchdacht ( dies auch in steuerrechtlicher Hinsicht) und klar formuliert werden.
Mitarbeiterbeteiligungen aber auch Bonusvereinbarungen stellen jedenfalls ein geeignetes Instrument für Mitarbeitermotivation dar und können auch zur erhöhten Identifikation des Mitarbeiters mit dem Unternehmen beitragen.