Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Novelle Fortpflanzungsmedizingesetz

Änderungen des Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG):

Nächstes Jahr ( Feburar 2015) soll die auch medial stark debattierte Novelle des über 20 Jahre alten ( 1992) Fortpflanzungsmedizingesetzes in Kraft treten.
Demnach soll künftig die Invitro – Fertilisation (kurz IVF genannt) auch lesbischen Paaren zugänglich sein. Die Samenspende soll heterosexuellen Paaren leichter zugänglich gemacht werden. Erlaubt wird die Eizellenspende ( wobei die Spenderin nicht älter als 30 und die Empfängerin nicht älter als 45 Jahre sein soll) , ebenso die Samenspende Dritter bei der In- Vitro- Fertilisation.
Die Präimplantationsdiagnostik ( abgekürzt PID – Untersuchung eines durch künstliche Befruchtung entstandenen Embryos vor der Einpflanzung) ist nur in Ausnahmefällen unter strengen Voraussetzungen möglich. So bei künftig nachgewiesenem hohem Risiko oder drei Fehlgeburten zur Überprüfung der Lebensfähigkeit des Embryos.
Anlassfall für die Gesetzesnovelle war ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (G16/2013 vom 10.12.2013), mit welchem das Verbot der künstlichen Fortpflanzung mittels Samenspende für lesbische Lebensgemeinschaften aufgehoben wurden – und zwar per 31.12.2014.
Für alleinstehende Frauen sind die Möglichkeiten der Fortpflanzungsmedizin nicht geöffnet.
Unter bestimmten Voraussetzungen ( medizinische Indikation; das Paar muss in aufrechter Ehe oder in eheähnlicher Lebensgemeinschaft leben; Frau nicht älter als 40 Jahre, Mann nicht älter als 50 Jahre; Nachweis der Krankenversicherung) erfolgt vom IVF Fonds ( eingerichtet beim Bundesministerium für Gesundheit) eine Kostenbeteiligung an der Durchführung der IVF Methoden.

Es werden grundsätzlich höchstens vier Versuche pro Paar mitfinanziert.