Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Privatstiftung aktuell

Von „bevormundeten“ Stiftern und möglichen Auswegen

Privatstiftung. Warum es sinnvoll sein kann, zum Beispiel eine Kommanditgesellschaft als Ko-Stifter einzusetzen. Und worauf bei Mietverträgen und sonstigen Geschäften zwischen Stiftung und Begünstigten zu achten ist.

 Hat die österreichische Privatstiftung als Rechtsform ausgedient? Diese Frage wird seit dem Wegfall der meisten Steuervorteile immer wieder diskutiert. Tatsächlich ist der Boom bei Stiftungsgründungen seit der Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer vorbei, wie Stephan Frotz, Partner bei Schönherr Rechtsanwälte, bestätigt. Die Stiftung werde nach wie vor meist mit steuerlichen Erwägungen in Verbindung gebracht, meint er, es gebe aber auch andere Argumente für eine Gründung: etwa, um die bei mehreren Erben drohende Zersplitterung des Vermögens und dessen „Auszehrung durch Mehrfachbesteuerung“ zu vermeiden. Aus der Sicht von Hanns F. Hügel, Partner bei bpv Hügel Rechtsanwälte, hängt die nachlassende Gründungsfreudigkeit zum Teil auch schlicht damit zusammen, dass schon jetzt ein großer Teil des österreichischen Vermögens in Stiftungen veranlagt sei. Einen weiteren Grund sieht er in der restriktiven Rechtslage, was Einflussnahmen von Begünstigten auf die Verwaltung des Stiftungsvermögens betrifft.

„Bevormundung von Stiftern“

Begünstigte dürfen in Österreich nicht im Stiftungsvorstand sitzen – was Hügel als staatliche Bevormundung des Stifters wertet. „Die Beurteilung, ob die Begünstigten – das sind typischerweise die Erben des Stifters- befähigt sind, das Stiftungsvermögen zu verwalten, und ob es ihnen zustehen soll, über Ausschüttungen zu entscheiden, sollte ausschließlich beim Stifter liegen, der sein Vermögen ja auch direkt seinen Erben vermachen könnte“, meint er. Die Regelung benachteilige „unternehmerisch befähigte Erben“ und belaste die Stiftung mit kosten für familienfremde Vorstände.

Als Argument für die Einschränkung des Einflusses der Begünstigten wird ins Treffen geführt, dass man sich durch die Gründung einer Stiftung bewusst von Vermögenswerten trennt und danach eben nicht mehr die volle Verfügungsmacht haben könne. Über das Für und Wider lässt sich trefflich streiten; es gibt jedoch auch nach der geltenden Rechtslage Möglichkeiten, um Begünstigten einen gewissen Einfluss zu sichern. Die Gründung eines Beirates, in dem sie vertreten sind, ist die gängigste. Eine solche Weichenstellung ist auch noch nachträglich möglich, solange der Stifter lebt. Voraussetzung ist lediglich, dass er sich bei der Stiftungsgründung ein Änderungsrecht vorbehalten hat, was aber üblich ist.

Werner Braun, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Moore Stephens City Treuhand, weist auf eine andere Variante hin: Man kann bei der Gründung der Stiftung eine juristische Person als Ko-Stifter einsetzen. „Das kann eine GmbH, KG oder andere Rechtsform sein“, so Braun.

Der Ko- Stifter „ lebt weiter“

Der Vorteil dabei: Wenn eine Regelung vorliegt, die auch dem Ko-Stifter ein Änderungsrecht einräumt, können sogar nach dem Tod des Stifters noch Änderungen an der Stiftung vorgenommen werden, weil die juristische Person ja rechtlich weiterbesteht. Außerdem können in der Geschäftsführung des Rechtsträgers durchaus auch Begünstigte sitzen. „ Bei einer KG könnten beispielsweise zunächst einmal der Stifter selbst Komplementär und die Nachkommen Kommanditisten sein“, so Braun.

Trotz allem muss es aber eine saubere vermögensrechtliche Trennung zwischen der Stiftung und den begünstigten Personen geben. Zu beachten ist das vor allem bei Geschäften, die zwischen diesen Personen und der Stiftung abgeschlossen werden. Aktuell wurde etwa die Vermietung von Stiftungsliegenschaften an Stifter oder Begünstigte von der Finanzverwaltung besonders kritisch hinterfragt, berichtet Harald Galla, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei LeitnerLeitner Wien. Wichtig ist hier, dass die Mietvertragsbedingungen und die Höhe des Mietzinses „fremdüblich“ sind – also dem entsprechen, was man auch mit einem familienfremden Mieter vereinbaren würde. 

„Stiftungsvorständen und Stiftern muss bewusst sein, dass es sich ansonst um eine Zuwendung handelt“, erklärt Armenak Utudjian, Partner bei Graf & Pitkowitz Rechtsanwälte. Als solche wird die Differenz zwischen tasächlichem und fremdüblichen Mietzins gewertet. Sie wäre dann mit 25 % KESt zu versteuern.

 Autor: Mag Katharina Braun, veröffentlicht in „ die Presse“ am 12.12.2012