Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Prozentunterhalt auch bei gleichteiliger Betreuung des Kindes?

Hält sich ein Kind zwar gleichteilig bei den Eltern, im Sinne des sogenannten "Doppelresidenzmodells" auf, bezahlt jedoch ein Elternteil im wesentlichen alle Kosten, die erforderlich sind, um die angemessenen Bedürfnisse des Kindes regelmäßig oder für längere Dauer zu befriedigen, so bleibt in einem solchen Fall die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils bestehen. Die Mehrbetreuung des Kindes ist mit einem prozentuellen Abschlag vom Geldunterhalt zu berücksichtigen.

Gz 1 Ob 151/16m OGH Entscheidung vom 27.2.2107