Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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(Reform) Kinderbetreuungsgeld

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (kurz KPGG) seit Kraft mit 1. Jänner 2010 bietet Eltern die Möglichkeit aus zwei Systeme mit insgesamt fünf verschiedenen Bezugsvarianten des Kinderbetreuungsgeldes ( KBG) zu wählen.
Pauschales Kinderbetreuungsgeld:
Hier stehen vier Varianten zur Auswahl:
Variante 30 + 6
Bezugshöhe Euro 14,53 pro Tag
Bezugsdauer
Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil: bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats des Kindes
Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile: maximale Bezugsdauer bis Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes
(wobei ein Elternteil kann maximal für 30 Monate Kinderbetreuungsgeld beziehen; ein Wechsel zwischen den Eltern beim  Kinderbetreuungsgeldes ist höchstens zweimal möglich, Mindestdauer eines Blocks: zwei Monate)
Variante 20 + 4
Bezugsende 20,80 pro Tag
Bezugsdauer
Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil bis zur Vollendung des 20. Lebensmonats
Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile maximal bis zur Vollendung 24. Lebensmonat des Kindes
Variante 15 plus 3
Bezugshöhe € 26,60 pro Tag
Bezugsdauer
Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats
Variante 12 plus 2
Bezugshöhe 33 € Tag.
Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats: Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile maximal bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes.
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld:
Variante 12 + 2
Bezugshöhe: 80 % der Letzteinkünfte, maximal jedoch Euro 66 pro Tag (ca. Euro 2.000 pro Monat) .
Relevant ist der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, indem kein Kinderbetreuungsgeld (egal für welches Kind) bezogen wurde, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr. Falls in allen drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ist somit das drittvorangegangene Jahr das relevante Kalenderjahr. Für Geburten bis 31.12.2011 besteht keine Beschränkung auf das drittvorangegangenen Kalenderjahr.
Bezugsdauer
Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil bis zur Vollendung des 12. Lebensmonates des Kindes. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile: maximal a bis zur Vollendung des 14. Lebensmonates des Kindes.
Das Kinderbetreuungsgeld kann in allen Varianten frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Ein Umstieg auf eine andere Leistungsvariante ist nur binnen 14 Tagen ab erstmaliger Antragstellung möglich.
Ist die Voraussetzung für den Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes mangels einer sechsmonatigen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes nicht möglich oder unterschreitet der Tagesbetrag € 33,– so kann auf die Pauschalvariante 12 plus 2 umgestiegen werden.
Die einkommensabhängige Variante wird von 22 % der Eltern genutzt, die 12 +2 Variante von 4,3 Eltern, die 15 + 3 Variante von 5,3 %, die 20+ 4 von 26,8 und die 30 + 6 von 41,6 %.
Kinderbetreuungsgeldreform
Familienministerin Sophie Karmasin startete nun eine Arbeitsgruppe bezüglich Reformierung des Kinderbetreuungsgeldes. Es ist angedacht die 4 Pauschalvarianten zu einem flexiblen nutzbaren Kinderbetreuungsgeld- Konto (KBG- Konto) weiterzuentwickeln. Die einkommensabhängige Variante soll erhalten bleiben. Eltern die sich den KBG- Bezug teilen sollen mit Zeit und/ oder Geld „belohnt“ werden. Das flexible Konto soll es ermöglichen sich Zeiten „aufzusparen“ und etwa beim Schuleintritt des Kindes zu nutzen.