Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Reisekosten Kindeskontaktrecht

Jener Elternteil, welcher das Kontaktrecht ausübt, hat grundsätzlich die Reisekosten selbst zu bezahlen.

Der Oberste Gerichtshof erkannte bezüglich der Reisekostenproblematik, dass im Hinblick auf den Vorrang des Kindeswohls jedoch in Ausnahmefällen ein Kontaktrecht auch in der Form eingeräumt werden kann, dass der obsorgeberechtigte Elternteil das Kind dem Besuchsberechtigten zu bringen hat, wofür nicht nur psychologische Aspekte, sondern noch eine Reihe weiterer, vor allem wirtschaftliche und organisatorische Faktoren zu beachten sein, die eine Regelung praktikabel macht.

So wurde erkannt, dass ein achtjähriges Kind) welches schon seit seinem 5. Lebensjahr mehrmals alleine (mit Betreuung durch das Bordpersonal) geflogen war von der Mutter zum nächstgelegenen Flughafen zu bringen und von dort wieder abzuholen war.