Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Richtiges rechtliches Verhalten bei einem Verkehrsunfall!

Ist eine Person zu Schaden gekommen, so ist neben der Rettung sofort auch die nächste Polizeiinspektion zu verständigen. Erste Hilfe Maßnahmen sind zu setzen. Ein Imstichlassen eines Verletzten ist strafrechtlich sanktioniert (§ 94 StGB).

Ist bei dem Verkehrsunfall lediglich ein Sachschaden entstanden, so ist ebenfalls sofort die Polizei zu verständigen. Dies kann nur dann unterbleiben, wenn die am Unfall Beteiligten sich ihre Namen und Anschrift nachgewiesen haben (§ 4 Abs 5 StVO). Achtung: bei Parkschäden kommt es immer wieder vor, dass Unfalllenker glauben dieser Verpflichtung zum Identitätsnachweis bereits dadurch nachzukommen, in dem sie hinter der Windschutzscheibe des gegnerischen Unfallautos ihre Visitenkarte hinterlassen. Dies ist jedoch unrichtig, und stellt dies eine Fahrerflucht dar.

Im Fall des reinen Sachschadens fällt für die Unfallaufnahme durch die Polizei die „Blaulichtsteuer“ in Höhe von € 36,– an.

Für den Fall, dass es einmal zu einem Unfall kommt, und davor ist niemand gefeilt, ist es ratsam im Fahrzeug stets einen Einwegphotoapparat mit sich zu führen, um so bei einem Unfall die Unfallsendlage der beteiligten Fahrzeuge festhalten zu können. Die Unfallsendlage ist für die nachmalige, oft viel später erfolgende Rekonstruktion des Unfallsherganges von entscheidender Bedeutung. Alle Spuren des Verkehrsunfalls sind zu sichern, und die Daten der Zeugen sind unbedingt aufzunehmen.

Nach dem Verkehrunfall ist unverzüglich sowohl die Haftpflicht – als auch, sofern vorhanden, die Rechtsschutzversicherung zu verständigen.

Bei einer Besichtigung des Unfallfahrzeugs durch einen Sachverständigen der gegnerischen Versicherung wird der reine Schaden festgestellt (Zeitwert abzüglich des Restwerts). Bei einem Totalschaden ( Anmerkung: technisch – wenn die Beschädigung derart erheblich ist, dass eine Wiederherstellung des vorigen Zustandes nicht möglich ist oder einen völlig unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, wirtschaftlich – wenn die entsprechenden Reparaturkosten höher sind, als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs) kommt es zu einem Verkauf des Fahrzeugs.

Neben dem PKW – Schaden können ua. auch Kosten der Abmeldung des alten und der Anmeldung des neuen Fahrzeuges sowie Abschleppkosten anfallen.

Alle Kosten müssen belegt werden. Daher unbedingt alle Rechnungen aufheben.

Sollten im Fahrzeug durch den Unfall mitgeführte Gegenstände zu Schaden gekommen sein, so ist hierauf die Polizei aufmerksam zu machen. Auch kann die Kleidung beschädigt worden sein.

Ein Vermerk im Protokoll der Polizei verhindert das Vergessen. An Verwaltungsaufwand
( mit dem Verkehrsunfall im Zusammenhang stehende Telefonate, Taxikosten etc) werden meist pauschal an die € 50,– anerkannt.

Bei Personenschäden können (zur Abklärung ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorhanden sind empfiehlt sich die Beratung durch einen Rechtsanwalt) folgende Ansprüche geltend gemacht werden: Schmerzensgeld (die Höhe hängt davon ab, wie lange und wie intensiv jemand durch einen Unfall verletzt wurde), Verdienstentgang, sowie Verunstaltungsentschädigung.

Unfälle mit Personenschäden können auch ein strafrechtliches Nachspiel mit sich ziehen, nämlich abhängig vom Einzelfall jenes der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 StGB oder auch der schweren Verletzung (kombiniert mit Alkohol oder besonders gefährlichen Verhältnissen) gemäß § 81 StGB.

Verletzte oder sonstige Geschädigte können sich dem Strafverfahren als sogenannte
„ Privatbeteiligte“ anschließen und ihre Ansprüche geltend machen.

Zu einem Gerichtsverfahren zur Geltendmachung der zivilrechtlichen Ansprüche kommt es dann, wenn es zu keiner Einigung über den Unfallshergang/ das Verschulden kommt.

Ist ein am Unfall beteiligter Lenker alkoholisiert so führt dies neben einer Geldstrafe, abhängig von der Intensität der Alkoholisierung, zu einem Führerscheinentzug.

Der Entzug ist zwingend vorgeschrieben. Folgende Entzugsdauer:

von 0,8 bis 1,2 Promille: ein Monat
von 1,2 bis 1,6 Promille: mindestens vier Monate
ab 1,6 Promille: mindestens sechs Monate.

Der Entzug des Führerscheins kann arbeitsrechtliche Folgen nach sich ziehen. Dies wenn der Unfalllenker ausschließlich oder zumindest überwiegend als Kraftfahrer eingesetzt war, oder die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit, zB als Außendienstmitarbeiter, nur mit einem Fahrzeug bewältigt werden kann. Je länger dem Arbeitnehmer der Führerschein entzogen ist, desto eher liegt der Entlassungsgrund der Arbeitsunfähigkeit vor. Ist der Arbeitnehmer anderweitig überhaupt nicht mehr einsetzbar, kann schon ein dreimonatiger Führerscheinentzug die Entlassung rechtfertigen.

Zudem steigt die Haftpflichtversicherung aus, das heißt sie regressiert sich bei dem Unfalllenker für die an den Unfallgegner bezahlten Schadenersatzbeträge. Daher: keine Fahrt nach Alkoholgenuss!!