Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
Logo: Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

Artikel Salzburger Nachrichten: Pflegekosten und Erbe

Artikel in Salzburger Nachrichten, 8.2.2016

Pflegekosten Salzburger Nachrichten

 

 

Frau P. hat unter enormen Einbußen in privater und beruflicher Hinsicht jahrelang ihre Mutter bis zu deren Ableben gepflegt. Ihre beiden Brüder waren ihr dabei keine Unterstützung. Nach dem Tod der Mutter zeigte sich, dass sie kein Testament errichtet hat. Was nun? Hat Frau P. über den Pflichtteil hinaus für ihre Pflegeleistungen Anspruch auf Geld?Rechtlich kann ein solcher Anspruch entstehen, wenn die Betreuung eines Familienangehörigen das übliche Maß einer familiären Beistandspflicht überschreitet. Das heißt, es reicht zum Beispiel nicht, gelegentlich die zu pflegende Mutter nur zu besuchen oder mit ihr Karten zu spielen.
Gesetzliche Basis ist generell das Bereicherungsrecht. Erfolgte die Pflege, weil man zum Beispiel davon ausging, dafür testamentarisch bedacht zu werden, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung. Die Höhe der Abgeltung wird fiktiv berechnet. In der Rechtsprechung ging man in der Vergangenheit vom Mindestlohn für Krankenbetreuer aus, das sind rund elf Euro pro Stunde.
1.Was bringt das neue Erbrecht?
Mit dem neuen Erbrecht (ErbRÄG), das 2015 beschlossen wurde, aber großteils erst mit 1. 1. 2017 in Kraft tritt, wurde nun das Pflegevermächtnis eingeführt. Demzufolge hat man Anspruch auf Abgeltung der Pflegeleistung, wenn man eine nahestehende Person in den letzten drei Jahren persönlich (Pflege durch Dritte reicht nicht) vor ihrem Ableben während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten mehr als 20 Stunden im Monat gepflegt hat. Unter Pflege versteht man Leistungen wie Waschen, Füttern, Hilfe beim Ankleiden, Unterstützung bei der Mobilisierung.
Die Höhe der Abgeltung richtet sich vor allem danach, wie sehr die Gepflegten profitiert haben, ob sie sich beispielsweise eine Pflegekraft ersparten. Der Wert der Verlassenschaft spielt keine Rolle.
Ist der Pflegende ein Pflichtteilsberechtigter des Verstorbenen, wird das Pflegevermächtnis auf den Pflichtteil nicht angerechnet. Das heißt: Das Pflegevermächtnis steht zusätzlich zum Pflichtteil zu. Im Gegensatz zur alten Rechtslage kommt es – will der Pflegende zu Geld kommen – nicht mehr darauf an, dass die Leistung in Erwartung einer Gegenleistung erbracht wurde. Die Tatsache der Pflege genügt.
Kein Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung besteht sowohl nach der aktuellen als auch der künftigen Rechtslage, wenn man ohnedies für die Pflegeleistung entlohnt wurde. Dies kann auch dadurch erfolgen, dass der Pfleger im Testament ausdrücklich bedacht wird.
2.Wenn die Pension nicht die Pflegeheimkosten deckt
In Österreich gibt es rund 450.000 pflegebedürftige Menschen. Ein Platz in einem öffentlichen Heim kostet rund 3500 Euro im Monat. In privaten Einrichtungen sind die Kosten zum Teil deutlich höher. Reicht die Pension nicht aus, um die Heimkosten zu bezahlen, greift der Sozialhilfeträger auf das Vermögen des Heimbewohners zu.
Vor diesem Hintergrund verschenken viele ihr Liegenschaftsvermögen – vorbehaltlich eines lebenslangen Wohn- und Veräußerungsrechts. Entscheidend ist dabei aber der Zeitpunkt der Schenkung vor dem Antrag auf einen Pflegeheimplatz. Denn je nach Bundesland können die Sozialhilfeträger auch nach einer Schenkung auf das Vermögen zugreifen. Und zwar zwischen drei und fünf Jahren, in Tirol und Vorarlberg sogar 30 Jahre lang.
Wusste der Geschenkgeber schon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses um seine Pflegebedürftigkeit, wird der Sozialhilfeträger entweder die Kostenübernahme verweigern oder den Schenkungsvertrag wegen Sittenwidrigkeit anfechten.
Darüber hinaus gilt: Reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, kann auch der Ehepartner (aber nicht Ex-Ehepartner) für die Heimkosten mit einem bestimmten Prozentsatz seines anrechenbaren Einkommens zur Kassa gebeten werden. Der Prozentsatz liegt je nach Bundesland immerhin zwischen 30 und 40 Prozent.