Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Scheidungsberatungen in serbischer Sprache

Serbisches Familienrecht

 Das serbische Familienrecht entspricht im Wesentlichen dem bosnischen Familienrecht. Es werden nachstehend die wichtigsten Unterschiede dargestellt:  

Das serbische Recht (FamG RS) folgt einerseits dem Zerrüttungsprinzip.  Kennt aber zusätzlich noch die Verschollenheit: Ist der Ehegatte für die Dauer von mindestens 2 Jahren verschollen, kann der andere die Scheidung beantragen.

Im Scheidungsverfahren wegen „Zerrüttung“ muss das Gericht feststellen, dass die Ehe zerrüttet ist und zusätzlich, dass dadurch das gemeinsame Zusammenleben unerträglich ist.

Wie auch in FBiH  (Abkürzung für Föderation Bosnien und Herzegowina)   kann der Mann während der Schwangerschaft der Ehefrau und – allerdings nur – bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres keine Scheidung beantragen.

Wie auch im bosnischen Scheidungsverfahren müssen Ehepaare mit Kindern ein Schlichtungsverfahren durchlaufen.

Eine einvernehmliche Scheidung ist nur möglich, wenn es keine Kinder gibt.

Folgen der Scheidung:

Scheidungsunterhalt:

 Entspricht den Bestimmungen im bosnischen FamG. Außerdem wird der Unterhalt als Prozentbetrag vom Nettoeinkommen festgesetzt (in der FBiH –Festbeträge).

Unterschied: die Begründung einer außerehelichen Lebensgemeinschaft ist kein Ausschlussgrund für den Unterhaltsanspruch.

Eheliches Vermögen:

Auch hier unterscheidet das Gesetz gemeinsames und Sondervermögen. Wesentlicher Unterschied zum FamG FBiH ist, dass die Mitgift an die Frau ausdrücklich ihr eigenes Vermögen ist.  Geschenktes kann unter bestimmten Voraussetzungen zurückverlangt werden.

Gemeinsames Vermögen steht den Ehegatten zu gleichen Teilen zu, wobei dies im serbischen Recht nur eine gesetzliche Vermutung ist, die von den Ehegatten widerlegt werden kann.

Das Gesetz räumt den Eheleuten ebenfalls die Möglichkeit eines vermögensrechtlichen Ehevertrags ein, welcher als Notariatsakt beurkundet werden muss.

Elterliche Sorge:

Das serbische FamG kennt nur das alleinige Sorgerecht eines Elternteils nach der Scheidung und kann das Gericht für einzelne Kinder das Sorgerecht auch verschiedenen Elternteilen zusprechen.

Kindesunterhalt:

Unterschied: Die Eltern können die Unterhaltshöhe nicht einvernehmlich festsetzen.

Erbrecht:

wie FamG FBiH

EPG und nichteheliche Lebensgemeinschaften:

Gleichgeschlechtliche Partnerschaften kennt das FBiH nicht. Für nichteheliche Lebensgemeinschaften besteht nach Beendigung unter gewissen Voraussetzungen ein Unterhaltsanspruch.

Wir beraten Sie gerne, dies in einem persönlichen Beratungsgespräch auch gerne in serbokroatischer Sprache. Terminanfragen für Beratungen in kroatischer Sprache bitte ausschließlich schriftlich an:office@rechtsanwaeltin-braun.at.