Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Schweden- Vereinbarkeit von Beruf und Familienleben

Schweden Vorbildwirkung hinsichtlich Vereinbarung von Beruf und Familienleben.

In Schweden ist die Beschäftigungsquote der Frauen mit rund 71,8 % fast so hoch wie die der Männer und liegt weit über dem Lissabon Ziel für weibliche Beschäftigung (60 %).

Die Beschäftigungsquote von schwedischen Müttern mit Kindern unter 6 Jahren ist die dritthöchste in der EU. Gleichzeitig ist die Geburtenquote mit 1,9 Kindern pro Frau im Vergleich zu anderen EU Ländern relativ hoch.

Schweden hat ein hoch entwickeltes und flexibles Elternurlaubsystem, das beide Eltern ermutigt Zeit mit ihren Kindern zu verbringen. Mutter und Vater haben zusammen Anrecht auf bis zu 16 Monate bezahlten Urlaub pro Kind. Für die ersten 13 Monate davon erhalten sie einen Ausgleich von 80 % des letzten Einkommens ( wobei es Obergrenzen gibt).

In Schweden hat jeder Elternteil einen persönlichen, nicht übertragbaren Anspruch auf – von den insgesamt 16 Monaten – 2 Monate bezahlten Elternurlaub, wodurch in Schweden bewirkt wird, dass viele Väter Elternurlaub (zumindest für 2 Monate) in Anspruch zu nehmen. Die restlichen 12 Monate können nach Belieben zwischen den Eltern aufgeteilt werden.

Für die ersten 18 Lebensmonate des Kindes besteht das Recht vollständig der Arbeit fernzubleiben. Danach müssen Eltern, die ihre Arbeitszeit reduzieren oder vollständig der Arbeit fernbleiben wollen, um sich ein solches Recht auf Elternurlaub zu sichern, Gebrauch von ihren Elternurlaubstagen machen. Eltern haben, dies ohne ihre Elternurlaubstage anzugreifen, das Recht ihre Arbeitszeit um bis zu 25 % zu reduzieren, die bis das Kind acht Jahre alt ist oder sein erstes Schuljahr beendet hat.

Um auch die Väter für die Kinderbetreuung zu motivieren gibt es in Schweden einen „ Bonus für Geschlechtergleichstellung“. Dieser hängt allerdings mit der Inanspruchnahme des Elterngeldes zusammen. Auch ermöglicht das schwedische Sozialsystem für den Fall dass eine alleinerziehende Person im Fall der Erkrankung ihres Kindes außerstande ist die Betreuungsleistung zu übernehmen einer anderen versicherten Person (d.h. einer Person, die rechtmäßig in Schweden lebt und/ oder arbeitet), die eine bezahlte Arbeit aufgibt, vorübergehend Elterngeld zu erhalten, dies um sich um das Kind zu kümmern.
Zudem besteht in Schweden die Möglichkeit, dass beide Eltern gleichzeitig Elternleistung beziehen. So können 30 Tage (der insgesamt 480 Tage/ 16 Monate) im ersten Jahr nach der Geburt des Kindes zusammen genutzt werden.
Zusätzlich zum Elterngeld gibt es in Schweden weitere Finanzinstrumente, die dabei helfen sollen die finanzielle Belastung der Kinderbetreuung zu verringern:
Dazu gehören:
• Schwangerschaftsgeld, das werdenden Müttern, welche aufgrund der körperlichen Anstrengung ihres Jobs nicht mehr arbeiten können, für maximal 50 Tage in einer Höhe von 80 % ihres letzten Einkommens gezahlt wird;
• vorübergehendes Elterngeld in Höhe von 80 % des Jahreseinkommens für ein Kind unter 12 Jahren das erkrankt ist;
• monatliches Kindergeld mit Zuschlägen Für „Mehrkinder“
Für einkommensschwache Familien gibt es Wohngeld. Der erhaltene Betrag hängt von Einkommen, Wohnkosten, der Größe der Wohnung sowie der Anzahl der Kinder im Haushalt ab.
In Schweden ist eine umfassende öffentliche Kinderbetreuung garantiert. Die meisten Kinderbetreuungseinrichtungen sind von 6:30 bis 18:30 Uhr geöffnet. Die Vorschule ist für Kinder zwischen 3 und 6 Jahren bis zu 15 Stunden pro Woche kostenlos. Die von den Eltern hierfür zu zahlenden Gebühren  sind direkt proportional zum Einkommen der Eltern und umgekehrt proportional zur Zahl der Kinder in einer Familie. Die Kinderbetreuung ist stark subventioniert.
51 % der schwedischen Kinder unter 3 Jahren und 95 % der schwedischen Kinder zwischen 3 und 6 Jahren nehmen an der formellen Kinderbetreuung teil. Diese Zahlen liegen deutlich über den in Barcelona formulierten Zielsetzungen für Kinderbetreuungseinrichtungen den EU Durchschnitten von 30 % bzw. 83%.
In Schweden gibt es außerdem die Möglichkeit Kindererziehungsgeld zu beziehen. Dies kann für Kinder beantragt werden, die älter als ein Jahr, aber jünger als 3 Jahre sind. Diese Beihilfe wird von den örtlichen Behörden verwaltet, und kann mit bezahlter Beschäftigung kombiniert werden, jedoch nicht mit anderen Sozialversicherungsleistungen in Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit, Krankheit, Elternschaft oder Rentenbezug. Dieses Kindererziehungsgeld wird den Eltern, wenn das Kind nicht für öffentliche Kinderbetreuung angemeldet ist, im Anschluss an die Elternurlaubszeit gezahlt.