Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Strafprozessnovelle mit 1.1.2015 in Kraft.

Strafprozessnovelle

Mit 1.1.2015 tritt die Strafprozessnovelle 2014 in Kraft:

Nachfolgend die wichtigsten Änderungen:

• Die Strafprozessordnung unterscheidet nun wieder zwischen einem Verdächtigen und einem Beschuldigten. Diese Unterscheidung wurde im Zuge der letzten großen Strafprozessordnungsnovelle abgeschafft.
• Künftig hat der Beschuldigte das Recht, bei begründeten Zweifeln an der Sachkunde des Sachverständigen einen Antrag auf dessen Enthebung zu stellen und einen anderen Sachverständigen vorzuschlagen ( nun mehr geregelt in § 126 Abs. 5 StPO). Demnach wird dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren das Recht eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung der Kenntnis der Bestellung des Sachverständigen begründete Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen zu äußern, dessen Enthebung zu beantragen und eine andere Person zu Bestellung vorzuschlagen. Teilt die Staatsanwaltschaft die Bedenken kann sie eine andere Person zum Sachverständigen bestellen. Andernfalls hat die Staatsanwaltschaft zu begründen, warum sie dem Antrag des Beschuldigten keine Folge leistet.
• Stützt sich die Anklageschrift auf Befund und Gutachten eines Sachverständigen, kann der Gegenäußerung des Angeklagten ein Privatgutachten eingeschlossen werden.
• Künftig darf der zur Unterstützung des Verteidigers beigezogene Privatsachverständiger des Angeklagten nicht nur neben dem Verteidiger auf der Verteidigerbank Platz nehmen, er darf auch selbst Fragen zu Befund Gutachten an den gerichtlichen Sachverständigen richten.
• Im Zuge der Strafprozessordnungsnovelle wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2015 das Gebührenanspruchsgesetz geändert. Nunmehr darf der den Sachverständigen beauftragende Staatsanwalt oder Richter diesen nicht mehr von der Warnpflicht entbinden. Ferner muss das Gericht künftig die Gebühr des Sachverständigen um 25 % kürzen, wenn der Sachverständige das Gutachten nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist erstattet oder das Gutachten inhaltlich so mangelhaft ist, dass es deshalb einer Erörterung in der Hauptverhandlung bedarf.
• Die Höchstdauer eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens darf künftig grundsätzlich 3 Jahre nicht überschreiten. Allerdings kann das Strafgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren auch wiederholt um jeweils 2 Jahre verlängern.
• Nunmehr wurde auch wieder das Mandatsverfahren eingeführt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann wegen einem Vergehen eine Strafverfügung erlassen werden, ohne eine Hauptverhandlung durchzuführen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Beschuldigte zum Tatvorwurf vernommen worden sein muss und ausdrücklich auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet hat. Die Beurteilung der Schuld – und Straffrage muss aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens möglich sein. Liegen die Voraussetzungen nicht vor und wurde dennoch eine Strafverfügung erlassen, gibt es den Rechtsbehelf des Einspruchs. Wird der Einspruch rechtzeitig eingebracht, ist eine Hauptverhandlung durchzuführen, bei der jener Richter der die Strafverfügung erlassen hatte, ausgeschlossen ist. Mittels Strafverfügung darf eine Geldstrafe oder eine ein Jahr nicht übersteigende Freiheitsstrafe verhängt werden, wenn diese bedingt nachgesehen wird. Über Jugendliche und junge Erwachsene darf eine Strafverfügung nicht erlassen werden.

Die geänderten Bestimmungen der Strafprozessordnung sind auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2014 von Staatsanwaltschaft oder Gericht erteilt werden.