Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Was tun gegen Hasspostings?

Hassposting
Über die socialen Medien können blitzartig Mitteilungen an eine Unzahl von Menschen geschickt werden. Dies sowohl im Guten als aber auch im Schlechten.
Es empfiehlt sich einen Text nie in einem Zustand der hohen Emotion wegzuschicken, am besten nochmal drüber schlafen, Text gegen lesen lassen, dies am besten von einem Menschen der bei diesem Thema neutral ist oder auch einen anderen Standpunkt vertritt. Sich immer überlegen, ob man selbst es haben wollen würde, dass der derartige Text über einen in der Öffentlichkeit kursiert. Auch mit Hilfe von technischen tools ( Technik Civil) kann die Reflexion/ Innehaltung gefördert werden. Bei diesen tools gibt der Nutzer seinen Kommentar in ein Textfeld ein. Danach muss er drei Kommentare von anderen Nutzern auf Qualität und Tonalität hin bewerten. Danach bekommt der Nutzer seinen eigenen Kommentar noch einmal zum Durchlesen. Es hat sich gezeigt, dass Nutzer dann ihren eigenen Text von einem etwas anderen Blickwinkel sehen, diesen verändern, sich in ihrer Tonart mäßigen. Auch der Augenkontakt scheint Empathie zu fördern. So hat das israelische Forscherteam Noam Lapidot Lefer und Azy Barak herausgefunden, dass bei Augenkontakt via webcam weniger Beleidigungen fallen.
Schimpfwörter haben eine toxische Wirkung, und bestärken den Empfänger in seiner jeweiligen Meinung über den Anderen. „Nasty Effect“ – Schimpfen heizt Polarisierung an.
Leider kommt es immer öfters zu sogenannten Hasspostings. Hierbei muss man rechtlich im Hinblick auf die Strafbarkeit unterscheiden ob die Mitteilung gegen eine Einzelperson oder gegen eine Gruppe von Menschen gerichtet ist.
Betrifft die Mitteilung eine Einzelperson so kommen als Straftatbestände unter anderem üble Nachrede ( § 111 Strafgesetzbuch, Strafdrohung bis sechs Monate,) oder üble Nachrede ( § 115 Strafgesetzbuch, Strafdrohung bis zu 3 Monaten) in Frage.
Immer wieder kommt es auch zu Fällen von Cyberstalking ( § 107 c StGB), dies auch unter Jugendlichen. Dies indem in etwa Fotos, die eine jugendliche Person bei einer intimen Handlung zeigen, ins Netz gestellt werden. Dies hat oft verherrende schlimme Folgen auf das Leben des Betroffenen. Immer wieder kommt es zu Selbstmord der Opfer.
Das Posting kann auch zivilrechtliche Ansprüche ( Schadenersatz) des Betroffenen begründen, dies wenn dieser durch das Posting in seinem beruflichen Fortkommen nachweislich geschädigt worden ist. Dies in dem der Betroffene infolge des Postings zum Beispiel Auftraggeber verloren hat.

Ist von der Mitteilung eine Gruppe von Menschen ( zum Beispiel einer bestimmten Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer Religion) betroffen liegt der Tatbestand der Verhetzung ( § 283 StGB) vor, wobei seit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 es für die Strafbegründung ausreichend ist, wenn die Verhetzung 30 Personen zugänglich ist.
Zudem ist es so, dass in etwa ein Websitebetreiber auch nach dem Medienstrafrecht belangt werden kann.
Ein Websitebetreiber ist im Übrigen verpflichtet Hasspostings, von denen er Mitteilung erlangt, sofort zu löschen. Macht der Websitebetreiber dies nicht, so macht er sich selbst strafbar. Der Websitebetreiber hat Name und Adresse des Nutzers, des Posts, herauszugeben, wenn dies zur Rechtsverfolgung benötigt wird ( § 18 E- Commerce Gesetz). Die Staatsanwaltschaft kann die Herausgabe der IP Adresse vom Websitebetreiber fordern.
Der Oberste Gerichtshof hat entschieden (OGH 6 Ob 188/14m) dass der Betreiber eines automatisiert moderierten Onlineforum auf Verlangen demjenigen, der durch ein Posting in seinen Rechten verletzt wurde, die Nutzerdaten des Verfassers des Postings bekannt geben muss, wenn der Verletzt die Daten zur Rechtsverfolgung benötigt. Foren sind nicht vom Redaktionsgeheimnis gedeckt.
Weiters kann ein Verstoß gegen das Verbotsgesetz ( Wiederbetätigung) vorliegen.
Das Internet ist jedenfalls kein rechtsfreier Raum!!

Zur Eindämmung der Hasspostings wären folgende Punkte zu überlegen.

• Aktuell handelt es sich bei den Delikten der Beleidigung und der üblen Nachrede um ein Privatanaklagedelikt. Das heißt die Betroffenen haben auf ihre Kosten ein Strafverfahren zu führen. Das schreckt viele ab. Deshalb wäre zu überlegen den Tatbestand der Beschimpfung zu einem Ermächtigungsdelikt „ umzugestalten“. Dann wäre die Straftat mit Ermächtigung der Staatsanwaltschaft zu verfolgen.
• Derzeit ist eine indirekte Drohung nicht strafbar. Es wäre eine Gesetzesadaptierung dahin gehend zu überlegen, dass bereits die Gutheißung der Gewalt gegen eine Person strafbegründend ist.
• Wiederbetätigung: Täter bedienen sich Server die in Ländern stehen, in denen das Gesetz nicht gilt. Wichtig wäre eine Abstimmung des Strafrechts, dies auch zur Klarstellung welches Land für die Verfolgung der Straftat zuständig ist.
• Die Anzeigemöglichkeit sollte erleichtert werden. Zu überlegen wäre die Implementierung von digitalen Polizeibehörden ( dies setzt natürlich ausreichend Personalresourcen voraus). Einige deutsche Bundesländer bieten derartige Internetwachen bereits an, bei diesen können per Onlineformular Straftaten angezeigt werden.
• Verpflichtung der größeren Plattformbetreiber offenzulegen, wie viele Moderatoren sie beschäftigen, wie viele Kommentare gemeldet werden und wie viel davon gelöscht wurden.
• Zu überlegen Klarname bei Posting, Verifizierung des Posters- hier Herausforderung der Verifizierung des Klarnamens.
• Nachdem das Strafrecht jedoch nur „ultima ratio“ sein sollte, wäre es wichtig bei der Prävention anzusetzen. Bereits in der Schule durch Aufklärungsarbeit bewirken, dass Hass überhaupt keine Chance hat. Wichtig wäre es in der Gesellschaft den konstruktiven Diskurs zu fördern, eine Gegenüberstellung von Pro und Kos unter Anführung der Fakten.