Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Unterhaltsverpflichtung für Kinder die im Ausland leben

Bei Unterhaltsverpflichtungen für Kinder die sich im Ausland befinden ist zunächst zu prüfen ob sich diese regelmäßig in einem Land aufhalten, welches Vertragsstaat des Haager Unterhaltsstatutübereinkommens BGBl. 1961/293 ist.
Wenn dies der Fall sein sollte so bestimmt das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, ob, in welchem Ausmaß und von wem das Kind Unterhaltsleistungen verlangen kann (Art 1 Abs 1 des Übereinkommens). Sohin ist der Unterhaltsanspruch aller Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, nach österreichischem Unterhaltsrecht zu beurteilen (bei Vorliegen der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit (§ 110 JN) im außerstreitigen, sonst im streitigen Verfahren).
Für Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Nichtvertragsstaat haben (Art 6 des Übereinkommens), gelten die "normalen" Bestimmungen des IPRG (§ 24 und § 25 Abs 2 IPRG), also das Personalstatut des Kindes.
Auf Grund des Vorbehalts Österreichs nach Art 2 des Übereinkommens ist österreichisches Recht auch dann maßgebend, wenn der Unterhaltsschuldner und das Kind österreichische Staatsbürger sind, das Unterhaltsbegehren bei einem österreichischen Gericht gestellt wird und der Unterhaltsschuldner zur Zeit der Stellung des Unterhaltsbegehrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Unterhaltsbeträge die im Ausland lebenden Kindern zufließen, müssen einerseits in einem angemessenen Verhältnis zu den durchschnittlichen Lebensverhältnissen und zur Kaufkraft in ihrem Heimatland stehen. Andererseits sollen aber die unterhaltsberechtigten Kinder am Lebensstandard des in Österreich lebenden Verpflichteten teilnehmen.
Zu den Lebenserhaltungskosten müssen daher vom Gericht Feststellungen gemacht werden.
Es ist dem Kind im Ausland ein so genannter „Mischunterhalt“ zuzusprechen, der sich nach dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten im Ausland und dem ( verbesserten) Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Österreich richtet. Berücksichtigt man den Zweck des Geldunterhalts, nämlich dem Berechtigten die Mittel zur Beschaffung des Lebensunterhalts zur Befriedigung des gesamten Lebensaufwands in natura zu sichern, dann wird es zu einem Mischunterhalt erst dann zu kommen haben, wenn sich der Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten außerhalb Österreichs einiger Maßen gefestigt hat ( GZ 3 Ob 194/00a – in dieser Entscheidung befand sich das Kind ein Jahr im Ausland)
Die Frage, ob der zugesprochene Unterhalt in Relation zum Lebensstandard im Heimatland des Unterhaltsberechtigten angemessen ist, ist stets eine solche des Einzelfalls ( Gz 1 Ob 112/04h).
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