Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Die Urlaubskassa wird corona bedingt nun vermehrt für Schönheitseingriffe verwendet.

 

Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun, www.fotomitterer.at

 

In meiner Rechtsanwaltspraxis häufen sich  Anfragen von Mandanten, die an sich einen Schönheitseingriff haben vornehmen lassen, bei dem aber leider etwas schief gegangen ist.

Offenbar ist es so, dass das Urlaubsbudget, welches  corona bedingt nicht fürs Reisen ausgegeben wird, nun anderweitig, so eben in etwa für die Optimierung des äußeren Erscheinungsbild verwendet wird.

Derzeit hat man oft das Gefühl, dass Schönheitsanbieter nur so aus dem Boden schießen. Zentren für die Durchführung von Schönheitseingriffen scheinen allgegenwärtig.

Zu den beliebtesten Schönheitseingriffen gehören die Brustvergrößerung, Fettabsaugung, Lippenvergrößerung und Facelifting.

Viele sind mit ihren Eingriffen zufrieden, doch es gibt auch etliche die den Eingriff bereuen. Wichtig ist es auf die Seriosität und die Qualifikation des Anbieters zu achten.

Doku: Das Geschäft mit Schönheit: Teuer und gefährlich? | Die Tricks… SWR

 

https://www.youtube.com/watch?v=QdBSbL2FHoQ

 

Doch wann haftet nun der Schönheitsarzt?

Der Umstand, dass das Ergebnis des Eingriffes von dem gewünschten Ziel des Patienten abweicht oder Komplikationen eingetreten sind,  bedeutet noch lange nicht, dass hierfür der Arzt zu haften hätte.

Eine Haftung kommt dann in Frage bei

1.unrichtiger oder mangelhafter Aufklärung über möglichen Konsequenzen des Eingriffs.

2. Eingriff wurde nicht fachgerecht durchgeführt

3. wenn der durchführende Arzt nicht über die für den Eingriff erforderliche Qualifikation verfügte.

Ästhetische Operationen dürfen in Österreich nur von

  1. Fachärzten für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie,
  2. durch Verordnung dazu berechtigte Ärzte oder
  3. Ärzte für Allgemeinmedizin ( mit Anerkennung durch die Ärztekammer)

vorgenommen werden.

 

Im Fall eines nicht medizinisch indizierten Eingriffs ist die Aufklärung besonders umsichtig vorzunehmen. Die Aufklärung ist zu dokumentieren, und ist auch auf Sprachschwierigkeiten ( diesfalls Aufklärung in entsprechender Sprache) zu achten und hat sich der Arzt zu versichern, dass die Aufklärung verstanden wurde.

Aufzuklären ist über die Methode des Eingriffs, das Wesen; Bedeutung und Tragweite des Eingriffs;  im Rahmen des Eingriffs angewendete Arzneimittel und deren Nebenwirkungen sowie Medizinprodukte einschließlich Implantate und deren Funktionsfähigkeit und Lebensdauer, alternative Behandlungsmethoden,  das in Aussicht gestellte Ergebnis des Eingriffs und mögliche Abweichungen, mit dem Eingriff verbundene Unannehmlichkeiten ( zB mögliche Narbenbildung, dies allenfalls unter Zuhilfenahme von beispielhaften Fotografien), sowie deren Behandlungsmöglichkeiten, sowie die erforderliche Nachbehandlung ( dies einschließlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit und mögliche Spätfolgen, allfällig erforderliche Nachfolgeoperationen einschließlich den Hinweis, dass diese Unfähigkeit der Arbeitsaufnahme wahrscheinlich nicht als Arbeitsunfähigkeit im sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Sinn gilt.

Die Aufklärung muss für einen medizinischen Laien verständlich erfolgen.

Entsteht im Zuge des  Aufklärungsgesprächs der Verdacht, dass dem Wunsch des Patienten nach einem Schönheitseingriff eine krankheitswertige psychische Störung zugrunde liegt, so ist dieser Umstand vor dem Eingriff unter Hinzuziehung einer klinischen Psychologen ( eines klinischen Psychologen) oder einer Fachärztin ( einem Facharzt) für Psychiatrie und Psychiatrische Medizin abzuklären.

Wurde der Eingriff fachgerecht ( lege artis) durchgeführt und wurde vollständig richtig über möglichen Konsequenzen des Eingriffs aufgeklärt  und war zudem der Arzt befugt diesen Eingriff vorzunehmen,  kommt das Gericht oft zu dem Ergebnis, dass es sich um einen schicksalhaften Verlauf, für welchen der Arzt nicht einzustehen hat.

Für die Beurteilung der Frage ob der Eingriff lege artis durchgeführt worden ist, sowie die Höhe der Tagsätze ( Schmerzensgeld) kommt es in einem Gerichtsverfahren so gut wie immer zur Einholung eines Gutachtens. Allenfalls wird der Gutachter auch zu klären haben ob die Aufklärung vollständig und richtig war.

Im Falle einer Bejahung der Haftung des Arztes; hat der Arzt Schadenersatz ( dieser umfasst auch allenfalls erforderliche Hinzuziehung einer Pflegekraft, Verdienstengang),  Schmerzensgeld, Kosten einer ( allenfalls auch anderweitigen) Nachbehandlung zu leisten.

Schönheitsoperationen sind in Österreich im ÄsthOpG geregelt.

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007939

 

Gemäß § 4 ÄsthOpG fallen folgende Eingriffe unter dieses Gesetz:

 

Ästhetische Operationen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 sind jedenfalls Auflagerungsplastik, Bauchstraffung (Abdominoplastik), Brauenkorrektur, Bruststraffung (Mastopexie), Brustvergrößerung (Mammaaugmentation) und Brustverkleinerung (Mammareduktion), Eigenfetttransfer (Lipofilling), Facelift (Rhytidektomie), Fettabsaugung (Liposuction), Gesäß-Modellierung, Gesichtsimplantate, Halslift, Kinnplastik (Genioplastik), Körperstraffung (Bodylift), Korrektur abstehender Ohren (Otoplastik), Lippenvergrößerung und Lippenaufpolsterung (Lippenaugmentation), Nasenkorrektur (Rhinoplastik), Oberarmstraffung (Brachioplastik), Oberlidkorrektur und Unterlidkorrektur (Blepharoplastik), Oberschenkelstraffung (Dermolipektomie), Penisvergrößerung, Stirnlift, Vaginoplastik und Labienplastik.

Bei Schönheitsoperationen gibt es eine zwei wöchige cool down Phase. Derzufolge ist bei einer ästhetischen Operation eine Frist von zumindest zwei Wochen zwischen der abgeschlossenen ärztlichen Aufklärung und der Einwilligung einzuhalten. Die Einwilligung ist schriftlich zu dokumentieren, mit datiert und mit der Unterschrift des Patienten und des behandelnden Arztes versehen werden. Dem Patienten ist eine Kopie auszuhändigen. Eine Operation darf frühestens an dem der Einwilligung folgenden Tag erfolgen.

Auf dem Avaganza Blog von Mag. Verena Irrschik findet sich ein Erfahrungsbericht einer Augenlidstraffung:

https://www.avaganza.com/allgemein/augenlidstraffung-ohne-schnitt-mit-plexr-privatklinik-kiprov/

 

Nicht nur bei Schönheitseingriffen selbst, sondern auch bei Schönheitsmitteln kann es zu negativen, ja dramatischen Folgen kommen.

So häufte sich die negative Berichterstattung um das Haarwuchsmittel für den Mann, Finasterid, und gibt es dieses Mittel betreffend nun Gerichtsprozesse.

 

Wirkstoff Finasterid: Prozess um Haarwuchsmittel – Mann klagt wegen Depressionen (maz-online.de)

 

Im Rahmen einer Erstberatung kann mit Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun Ihr Fall ganz individuell besprochen werden:

Folgende Unterlagen/ Informationen werden zu diesem Termin von Ihnen benötigt:

 

  1. Name des behandelnden Arztes, Schönheitsinstitut sowie Adresse/ Ort des Eingriffs
  2. Wenn Eingriff im Ausland, Nachbehandlung in Österreich? Werbung auf Österreich ausgerichtet?
  3. Genaue Art und Datum des Eingriffs
  4. Zu Ihrer Person; Gesundheitszustand vor Eingriff, haben Sie den Arzt umfassend über alle ihre Gesundheit für den Eingriff wesentliche Umstände wie zB Vorerkrankungen, Allergien etc. informiert? War dies Ihr erster Schönheitseingriff, welchen Sie an sich vornehmen ließen? Handelt es sich bei dem beanstandenden Eingriff um eine Nachbehandlung eines Eingriffs, welcher ein anderer Arzt vorgenommen hat.
  5. Idealerweise auch Fotos von Ihnen vor dem Eingriff und danach
  6. Waren bei dem Aufklärungsgespräch/ bei dem Eingriff Zeugen dabei? Wenn ja, wer?
  7. Für den Fall, dass Sie bei der Aufklärung etwas nicht verstanden haben sollten, haben Sie hierauf den Arzt aufmerksam gemacht? Wie hat der Arzt reagiert?
  8. Haben Sie die Maßnahmen ( wie Pflege der Narbe) vollinhaltlich gehalten.
  9. Idealerweise nehmen Sie bereits zum Termin eine Kopie ihrer Aufklärung und Einwilligung mit: ebenfalls ideal wäre die Stellungnahme eines Facharztes, aus welcher sich die Einschätzung ergibt, dass der Eingriff nicht fachgerecht durchgeführt wurde und/ oder die Aufklärung unzureichend war ( Achtung: ein privat eingeholte ärztliche Einschätzung/ oder auch ein Privatgutachten ersetzt kein Gerichtsgutachten, daher auf Kosten achten).
  10. Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen unbedingt Polizzennummer und Angaben zur Versicherungsanstalt

Bevorzugt sind diese Unterlagen zum Termin in Kopie mitzunehmen.

Eine Erstberatung kostet € 150,–. Im Falle einer Beauftragung  ( dies betreffend Mandate im Zusammenhang mit Schönheitseingriffen) werden diese Kosten gut geschrieben. Die Erstberatung kann auch telefonisch verfolgen.