Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Wer ist für die Vermögensverwaltung eines Kindes zuständig wenn ein Elternteil verstirbt?

Verstirbt ein Elternteil so geht im Regelfall die alleinige Obsorge ( dies jedoch dann nicht wenn in etwas Kindeswohlüberlegungen dagegen sprechen) auf den anderen Elternteil über.

Ist jener Elternteil, der mit der Obsorge allein betraut ist, von der Vermögensverwaltung ausgeschlossen ( dies in etwa auch durch ein Testament des anderen das Vermögen hinterlassenden Elternteils), so hat das Gericht eine andere Person mit der Verwaltung zu betrauen.

Geregelt ist dies in § 166 ABGB ( Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch).

Möchte ein Elternteil im Fall seines Ablebens den anderen Elternteil von der Verwaltung des an die Kinder hinterlassenen Vermögens ausschließen, so kann in einem Testament eine dritte Person eingesetzt werden, welche sich um die Vermögensagenden des Kindes kümmert. Natürlich sollte diese Person bereit sein diese Aufgabe zu nehmen und würde dann auch, – ausgenommen wieder der Fall, dass Kindeswohlüberlegungen dagegen sprechen- diese Person vom Gericht mit der Verwaltung betraut werden.

Auch für den Fall dass beide Elternteile von der Vermögensverwaltung ausgeschlossen oder verstorben sind, wird vom Gericht jemand mit der Verwaltung des Kindesvermögens betraut, dies kann auch die Jugendwohlfahrt sein.

So besagt § 214 ABGB:

Die mit der gesetzlichen Vertretung in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung betraute Person hat bei Antritt der Obsorge nach gründlicher Erforschung des Vermögensstandes dem Gericht gegenüber das Vermögen im Einzelnen anzugeben und bei Beendigung der Obsorge Rechnung zu legen. Das Gericht hat die Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters zur Vermeidung einer Gefährdung des Wohls des minderjährigen Kindes zu überwachen und die dazu notwendigen Aufträge zu erteilen. Näheres wird in den Verfahrensgesetzen bestimmt.

In den Bestimmungen § 215 – 224 ABGB befinden sich die Bestimmungen wie Mündelgeld anzulegen ist.

Mündelgeld ist sicher und möglichst fruchtbringend anzulegen. Spareinlagen bei einem inländischen Kreditinstitut, die zur Entgegennahme von Spareinlagen berechtigt sind, sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn sie auf den Namen des Mündels lauten, ausdrücklich die Bezeichnung „Mündelgeld“ tragen und ein mit solchen Einlagen übereinstimmendes Deckungsvermögen vorhanden ist.

Das Gesetz gibt auch vor welche Wertpapiere und Forderungen zur Anlegung von Mündelgeld geeignet sind; zB Teilschuldverschreibungen von Anleihen, für deren Verzinsung und Rückzahlung der Bund oder eines der Länder haftet.

Der Erwerb inländischer Liegenschaften ist zur Anlegung von Mündelgeld geeignet, wenn sich ihr Wert nicht wegen eines darauf befindlichen Abbaubetriebs ständig und beträchtlich vermindert oder sie nicht ausschließlich oder überwiegend industriellen oder gewerblichen Zwecken dienen.
Der Kaufpreis soll in der Regel den Verkehrswert nicht übersteigen.

Das übrige bewegliche Vermögen, das nicht zu Befriedigung der gegenwärtigen oder zukünftigen Bedürfnisse des minderjährigen Kindes benötigt wird oder zumindest nicht dazu geeignet scheint, ist bestmöglich zu verwerten.

Einer gerichtlichen Genehmigung bedarf es nur, wenn der Verkehrswert der einzelnen Sache voraussichtlich € 1000 oder die Summe der Werte der zur Verwertung bestimmten Sache voraussichtlich € 10.000 übersteigt.

Der gesetzliche Vertreter kann € 10.000 übersteigende Zahlungen an das minderjährige Kind nur dann entgegennehmen und darüber quittieren, wenn er dazu vom Gericht im Einzelfall oder allgemein ermächtigt wurde. Fehlt eine solche Ermächtigung, so wird der Schuldner durch Zahlung an den Vertreter nur dann von seiner Schuldner befreit, wenn das Gezahlte noch im Vermögen des minderjährigen Kindes vorhanden ist oder für seine Zwecke verwendet wurde.

Ein unbewegliches Gutachten darf nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des minderjährigen Kindes mit gerichtlicher Genehmigung veräußert werden ( § 223 ABGB).

In einem Testament empfiehlt es sich in etwa bei einem großem Vermögen festzuhalten, dass das Kind bis zum Erreichen eines bestimmten Alters dieses Vermögen zB in monatlichen Raten zu bestimmten Fixbeträgen ausbezahlt bekommt und erst danach den Rest. In einem Testament kann der Erblasser natürlich sein Vermögen auch unter bestimmten Auflagen ( zB nähere Bedingungen für Liegenschaftsveräußerung) hinterlassen.

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