Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Voraussetzungen und Höhe einer Witwen/Witwerpension

Witwen/Witwerpension

Nachfolgende Geschlechtsbezeichnungen verstehen sich geschlechtsneutral:

Der „Versicherungsfall“ für eine Witwen (Witwerpension) tritt mit dem Todestag des Ehepartners ein. Der Pensionsstichtag ist der Todestag, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der nächstfolgende Monatserste. Die Witwen/Witwerpension beträgt zwischen 0 und 60 % der Pension auf die der verstorbene Ehepartner Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte. Relevant für die Berechnung ist jeweils das Einkommen des Verstorbenen und jenes der Hinterbliebenen in den letzten 2 Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des Versicherten, dies geteilt durch 24.

War jedoch in der letzten 2 Kalenderjahren die Verminderung des Einkommens des Verstorbenen auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen, so ist bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage des Verstorbenen das Einkommen der letzten 4 Kalenderjahre vor dem Tod, geteilt durch 48, heranzuziehen.

Die Einkommensverhältnisse ( Verstorbener/Hinterbliebene) im Überblick:

  • Bei gleich hohem Einkommen des Verstorbenen und der Hinterbliebenen gebührt eine 40-prozentige Pension.
  • Ist das Einkommen des Verstorbenen mindestens dreimal höher als das der Hinterbliebenen, beträgt die Pension 60 %.
  • Ist das Einkommen der Hinterbliebenen um mehr als 2 1/3 mal höher als das des Verstorbenen, beträgt die Pension 0.

Ergibt sich aus dieser Berechnungsmethode eine Witwenpensionen von weniger 60 %, so kann der Prozentsatz erhöht werden.

Ausschlaggebend dafür ist, ob und welche Höhe die Witwe über weitere Einkünfte neben dem Bezug der Witwenpensionen verfügt.

Bezieht sie kein sonstiges Einkommen, wird die Pension jedenfalls auf 60 % angehoben. Andernfalls kommt es zu einer Erhöhung, wenn die Summe aus Witwenpension und Einkommen weniger als Euro 1.855,84 beträgt. Die Pension wird dann soweit angehoben, dass dieser Grenzwert von Euro 1.855,84 erreicht wird, jedoch maximal bis zu 60 % der Pension des Verstorbenen.

Die Berechnung der Pensionshöhe steht unter Umstandsänderung, daher ändert sich das Einkommen führt dies zu einer Neuberechnung des Erhöhungsbetrages.

Bei Wiederverehelichung erlischt die Witwenpension mit dem Tag der neuerlichen Eheschließung. Wenn eine unbefristete Witwenpensionen bezogen wird, gebührt eine Abfertigung in Höhe des 35 fachen Monatsbezug (entspricht zweieinhalb Jahresbezügen) ohne etwaige Ausgleichzulage.

Wird die neue Ehe durch Tod des Ehepartners oder Scheidung aufgelöst, so lebt eine abgefertigte Witwenpensionen unter bestimmten Voraussetzungen wieder auf (Antragstellung erforderlich!). Frühestens ist das 2 1/2 Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruchs möglich.

Voraussetzung für die Zuerkennung der Witwen/ Witwerpension ist das Vorliegen einer gewissen Mindestanzahl an Versicherungsmonaten des Verstorbenen.

Diese Wartezeit ist dann erfüllt, wenn unabhängig vom Lebensalter des Verstorbenen mindestens 180 Beitragsmonate ( dazu zählen pro Kind auch bis zu  24 Monate des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld) ohne bestimmte zeitliche Lagerung oder mindestens 300 Versicherungsmonate am Pensionsstichtag vorliegen. Eine weitere Möglichkeit, die Wartezeit zu erfüllen, ist vom Alter des Verstorbenen zum Pensionsstichtag abhängig (zB wenn der Stichtag vor dem 50. Lebensjahr liegt ist diese Voraussetzungen erfüllt, wenn 60 Versicherungsmonate in den letzten 120 Kalendermonaten – „Rahmenzeit“- vorliegen).

In folgenden Fällen besteht nur ein Anspruch auf eine befristete Witwen/Witwerpension ( Dauer von 30 Kalendermonaten):

  1. Die Witwe war beim Tod des Ehepartners noch nicht 35 Jahre alt.
  2. Der verstorbene Ehepartner war bei Eheschließung bereits Pensionist.
  3. Der verstorbene Ehepartner war zwar noch nicht Pensionsbezieher, aber bei der Eheschließung schon älter 60 ( Frau) bzw. 65 Jahre (Mann).

In diesen Fällen erlischt die Pension ohne weiteres Verfahren mit Ablauf des 30. Kalendermonates. Die Witwen/Witwerpension gebührt jedoch ohne zeitliche Befristung,

  • wenn in der Ehe ein Kind geboren wurde oder
  • die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Versicherten schwanger war oder
  • im Zeitpunkt des Todes des Ehepartners dem Haushalt der Witwe ein Kind des Verstorbenen angehörte, das Anspruch auf Waisenpension hat oder
  • die Ehe von Personen geschlossen wurde, die bereits früher miteinander verheiratet gewesen sind und bei Fortdauer der frühen Ehe keine zeitliche Begrenzung auszusprechen wäre oder
  • die Ehe eine bestimmte Mindestdauer bestanden hat.

Die Mindestdauer der Ehe für einen unbefristeten Pensionsanspruch beträgt:

-wenn die Witwe beim Tod des Ehepartners noch nicht 35 Jahre alt war 10 Jahre,

– wenn der Ehepartner bei der Eheschließung bereits Pensionist war: 3 Jahre bei einem Altersunterschied bis zu 20 Jahren; 5 Jahre bei einem Altersunterschied von mehr als 20 Jahren bis zu 25 Jahren; 10 Jahre bei einem Altersunterschied von mehr als 25 Jahren

– wenn der verstorbene Ehepartner zwar bei der Eheschließung noch nicht Pensionsbezieher, aber

älter als 60 (Frau) bzw. 65 (Mann) war sind 2 Jahre Ehedauer für einen unbefristeten Pensionsbezug erforderlich.

Eine Antragstellung ist Voraussetzung für die Durchführung eines Pensions -feststellungsverfahrens. Der Pensionsbeginn ist vom Antragstag abhängig. Wird der Antrag innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod des Versicherten gestellt, beginnt die Witwer/Witwenpension mit dem Tag nach dem Todestag. Bei einer späteren Antragstellung ist der Antragstag zugleich der Pensionsbeginn.

Auch der frühere Ehegatte aus einer geschiedenen Ehe hat Anspruch auf Witwen/ Witwerpension, dies wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes zu Unterhaltszahlungen an sie/ihn verpflichtet war. Die Höhe der Pension für Geschiedene ist abhängig vom Scheidungsverfahren und ist hier eine individuelle Beratung unumgänglich!