Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Scheidung: Arbeitssucht, Kinderbetreuung – Verschuldensgrund

Sowohl „work aholic“ als auch ausschließliche Konzentration auf Kinder kann einen Verschuldensgrund darstellen.

 

Es entspricht der Rechtsprechung, dass die übermäßige Hinwendung eines Ehegatten zu seinem Beruf eine schwere Eheverfehlung bilden kann. Die zum Wesen der Ehe gehörende Gemeinsamkeit der Lebensführung beschränkt sich keineswegs auf eine rein räumliche Gemeinsamkeit, sie erfordert auch ein geistig-seelisches Miteinanderleben: Die Ehegatten sind daher verpflichtet, bei der Gestaltung der gemeinsamen Freizeit Kompromisse einzugehen:

 

Aber auch die übermäßige Fokussierung auf die Kinder, wenn es hierfür keine Notwendigkeit gibt ( zum Beispiel Erkrankung eines Kindes), verbunden mit keinem Interesse am Partner ( keine gemeinsamen Aktivitäten) kann einen Verschuldensgrund darstellen.

 

 

OGH 7.7.2017, 6 Ob 112/17i

 

Die Beurteilung des Verschuldens an der Zerrüttung einer Ehe sind immer Einzelfallentscheidungen.  So kann es natürlich sein, dass ein intensiver Arbeitseinsatz, in wirtschaftlich turbulenten Zeiten des Unternehmens, sehr wohl gerechtfertigt ist.  Der Erwerb dient der Erzielung von Einkommen und ermöglicht so die Erfüllung von Unterhaltsleistungen.

Es kommt zudem  darauf an, wie das Paar sein Eheleben einvernehmlich gestalten wollte, wobei man von einer einvernehmlichen Gestaltung einvernehmlich ( im Streitfall kommt es auf die Beweisbarkeit der einvernehmlichen Abänderung an) wieder abgehen kann. Im Laufe der Ehe kann es zu einer Rollenumkehr kommen. So kann vereinbart werden, dass zunächst die Frau zuhause bei den Kindern ist und der Mann einem Erwerb nachgeht, und später die Rollen vertauscht werden.