Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Behinderte : Kündigungsschutz gelockert.

Kündigungsschutz : Er greift jetzt erst nach vier Jahren. Kurz vor Fristablauf zu kündigen, ist aber nicht ratsam.

Mit dem Budgetbegleitgesetz wurde der besondere Kündigungsschutz für „ begünstigte Behinderte“ (ab 50 Prozent Behinderteneigenschaft) gelockert. „ Für neu Eingestellte gilt der jetzt erst nach vier Jahren. Die Frist von bisher sechs Monaten wurde damit deutlich erhöht“, sagt Julian Feichtinger, Partner und Leiter des Arbeitsrechtsteams bei Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati. Er begrüßt die Änderung: Die alte Regelung sei geradezu ein Paradebeispiel für gut gemeinte, aber letztlich kontraproduktive Schutzbestimmungen gewesen.

Arbeitnehmer, deren Behinderteneigenschaft bereits mit Bescheid festgestellt wurde, können während des nunmehr verlängerten Zeitraums eine Kündigung lediglich aus den allgemeinen Anfechtungsgründen bekämpfen. „ Wenn jedoch die Begünstigteneigenschaft erst nach Beginn des Dienstverhältnisses festgestellt wird, greift der besondere Kündigungsschutz ausnahmsweise schon nach sechs Monaten“, so Martina Chlestil, Sozialrechtsexpertin der AK Wien. Ist die Behinderung die Folge eines Arbeitsunfalls, gilt der Schutz sogar sofort. „ Gleichzeitig wurde die Ausgleichstaxe erhöht“, so Chlestil. Das ist jener Ausgleichsbetrag, den der Arbeitgeber pro unbesetzter Behinderten – „ Pflichtstelle“ zu tragen hat.

Experten erwarten, dass sich durch die leichtere Kündbarkeit die Jobchancen von Behinderten erhöhen. Für Arbeitgeber nicht ratsam ist es, Betroffene kurz vor dem Auslaufen der Vierjahreszeit noch schnell zu kündigen – das könnte Diskriminierung sein.

Autor : Mag. Katharina Braun für „Die Presse“, veröffentlicht am 28.1.2011