Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Die Tücken des Fotografierens

Werbeträger wider Willen
Persönlichkeitsrecht : Fotografiert zu werden –dagegen kann man sich nicht wehren. Gegen eine Veröffentlichung der Fotos schon.

Im Geschäftslokal, bei Veranstaltungen, auf Messen: Ein Schnappschuss ist schnell gemacht und schnell verbreitet. Und kann sehr werbewirksam sein. Doch wie steht es um die Rechte der abgebildeten Personen? Denn längst nicht jeder ist erfreut, sich plötzlich in einem Werbefolder oder auf einer Homepage verewigt zu sehen.

So viel vorweg: Man kann sich dagegen wehren. Selbst Arbeitgeber, die auf ihrer Homepage Bilder ihrer Mitarbeiter veröffentlichen wollen, brauchen dafür grundsätzlich deren Zustimmung. Im Einzelfall mag sich die Pflicht dazu aus dem Arbeitsvertrag herauslesen lassen – allein aus der Treuepflicht des Dienstnehmers lässt sie sich jedoch nicht ableiten. Umso weniger müssen andere Personen, etwa Kunden oder Messebesucher, ungefragt als Werbeträger für ein Unternehmen herhalten. Ein Verstoß gegen die Regeln kann nicht nur vom Betroffenen geltend gemacht, sondern auch vom Mitbewerb aufgegriffen werden.

„Personenbildnisse sind grundsätzlich vor dem öffentlichen Ausstellen, Zugänglichmachen oder Verbreiten geschützt“, erklärt der Wiener Rechtsanwalt Michael Borsky. Vor dem Fotografiertwerden an sich bestehe allerdings nach herrschender Auffassung kein Schutz. Durch die Verwendung der Fotos dürfen jedoch keine berechtigten Interessen der Abgebildeten verletzt werden- und das wäre der Fall, wenn man das Bild ohne Einwilligung zu Werbezwecken nutzt.

Ist der Abgebildete erkennbar?

Damit der Bildnisschutz greift, genügt es, dass der Abgebildete durch Merkmale wie Statur oder Frisur mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erkennbar ist, erklärt Rechtsanwalt Meinhard Ciresa. Nicht nur Unternehmen, auch Journalisten können hier leicht Persönlichkeitsrechte verletzen, umso mehr bei kritischer Berichterstattung, die mit Fotos ergänzt ist. Maßgeblich sei eine Gesamtschau aus Text und Foto, sagt Ciresa. Eine nicht werbende und auch nicht negative Darstellung von Personen, so wie sie sich in der Öffentlichkeit gezeigt haben, wird jedoch im Regelfall zulässig sein.

Bei Pressefotos ist die Sachlage auch insofern anders, als die Interessen des Abgebildeten gegen jede der Öffentlichkeit abzuwägen sind. Aber selbst Promis sind gegen unwillkommene Publicity nicht gänzlich schutzlos: „Papparazifotos sind unzulässig, wenn sie den höchstpersönlichen Lebensbereich, das Privat- und Familienleben des Abgebildeten verletzen“, so Rechtsanwalt Peter Zöchbauer.

Wer aber bereitwillig für einen Pressefotografen posiert, kann nachher nicht geltend machen, dass er eine Veröffentlichung seines Bildes nicht wollte, stellt Borsky klar. Ebenso können Personen, die gegen Entgelt in die Kamera lachen, sich nur sehr eingeschränkt auf den Bildnisschutz berufen. Eventuell können sie aber – wenn sie dafür berechtigte Interessen haben- weiteren Veröffentlichungen ihres Bildes widersprechen.

Und was ist mit den berüchtigten Fotos auf Facebook? „ Hier gelten die gleichen rechtlichen Überlegungen“, sagt Borsky. Der Abgebildete hat sein Recht am eigenen Bild.“ Erscheint ein Bild auf Facebook oder in ähnlichen Social Media, impliziert das seiner Ansicht nach auch keine Zustimmung zur Veröffentlichung des Fotos in irgendeiner anderen Weise. Außerdem sind- wie in jedem anderen Fall auch- die Urheberrechte des Fotografen zu wahren.

Autor : Mag.Katharina Braun – „Die Presse“ am 29.4.2011