Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
Logo: Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun

Mobbing : Auf Hilferufe hören !

Mobbing : Es kann Betroffenen den Arbeitsalltag zur Hölle machen. Gefordert ist dann der Arbeitgeber. Greift er nicht ein, wird er eventuell sogar haftbar.

Wenn Menschen sehr ungern zur Arbeit gehen, hat es mitunter triftige Gründe. Laut Statistik Austria war rund ein Prozent der Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz schon einmal mit Gewalt oder deren Androhung konfrontiert, von Belästigung oder Mobbing waren 2,3 Prozent betroffen. Die Dunkelziffer dürfte weit höher liegen: Experten gehen von bis zu 300.000 Mobbingopfern in Österreich aus. „ Es ist wichtig, dass Unternehmen Rahmenbedingungen schaffen, in denen darüber gesprochen werden kann“, sagt ÖGB – Bundesfrauenvorsitzende Brigitte Ruprecht. „ Nur wenn das Thema aus dem Tabu geholt wird, können die Ursachen behoben werden.“

Für Mobbing gibt es keine einheitliche Definition, wohl aber typische Merkmale: konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz und wiederholte Angriffe auf eine unterlegene Person, bis diese aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Ähnlich wie die nach dem Gleichbehandlungsgesetz verpönte Belästigung bedeutet Mobbing eine Herabwürdigung des Opfers und treibt es in die Isolation. Mobbing kann auch ein Teilaspekt geschlechtsbezogener Belästigung sein und ist dann vom Gleichbehandlungsgesetz erfasst.
„ Dieses stellt nicht nur die Belästigung unter Sanktion, sondern auch den Arbeitgeber, wenn er es unterlässt, angemessene Abhilfe zu schaffen“, sagt Natalie Seitz, Arbeitsrechtsexpertin bei Kunz Schima Wallentin. „ Angemessen“ sei die Abhilfe nur dann, wenn die die Belästigungen unterbricht und sicherstellt, dass es zu keinen weiteren Übergriffen kommt.

Eine Gesetzesnovelle soll den Mindestschadenersatz bei sexuellen Belästigungen von 720 auf 1000 Euro anheben. „ Die zugesprochenen Schadenersatzbeträge lagen zwar bisher auch schon oft darüber, sind aber angesichts der sozialen Bedeutung dieses Problems wohl selbst mit ein paar tausend Euro immer noch zu vernachlässigen“, meint Simone Slatin, Arbeitsrechtexpertin bei Baker & Mc Kenzie Diwok Hermann Petsche.

Auch aus seiner arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht heraus muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter vor Mobbing schützen. Er hat den oder die Belästiger abzumahnen, zu verwarnen oder – wenn möglich – zu versetzen. Reicht das nicht aus, muss er sie kündigen oder entlassen. Alles sollte genau dokumentiert werden, nicht zuletzt, um nicht in Beweisnotstand zu kommen, wenn die Kündigung oder Entlassung angefochten wird. Mitunter könne auch externe Beratung – insbesondere psychologische und juristische – geboten sein, um die Konfliktsituation zu entschärffern, rät der auf Arbeitsrecht spezialisierte Thomas Majoros.

Wer klagt schon gern Kollegen?

Bleibt der Arbeitgeber untätig, obwohl er von dem Problem weiß, kann er gegenüber dem Betroffenen schadenersatzpflichtig werden. „ Schadenersatz-, Beseitigungs – und Unterlassungsansprüche sind aber aus Mangel an Beweisen oft schwer vor Gericht durchsetzbar“, relaviert Slatin. „ Dazu kommt, dass kaum jemand gern seinen Arbeitgeber oder einen Kollegen klagt, solange das Arbeitsverhältnis aufrecht ist, noch dazu unter dem Damoklesschwert der Kostenbelastung bei Prozessverlust.“ Verletzt der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht, steht dem Belästigten ein Leistungsverweigerungs – und Austrittsrecht zu. „ Bei berechtigtem Austritt hat der Arbeitnehmer Anspruch auf jenes Entgelt, das er erhalten hätte, wenn der Dienstgeber das Dienstverhältnis durch Kündigung geendet hätte“, so Majoros – also auf sein Gehalt bis zum ende der für den Dienstgeber geltenden Kündigungsfrist, die Abgeltung des offenen Urlaubs und eventuell die „ Abfertigung alt“.

Mobbing kann Betroffene in ein Burn –out treiben oder andere Gesundheitsstörungen auslösen. Eventuell könne das als Arbeitsunfall qualifiziert werden und zu einer Leistungsverpflichtung der Unfallversicherung führen, sagt Seitz. „ Entscheidendes Zurechnungskriterium ist der Kausalzusammenhang zwischen Gesundheitsschädigung und Erwerbstätigkeit. Dem Arbeitnehmer könne sogar eine Invaliditätspension aufgrund einer durch Mobbing herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit zustehen.“

Oft handle es sich bei Mobbingopfern um sehr engagierte Mitarbeiter, die dadurch den Argwohn ihrer Kollegen erweckt haben, berichtet Coach Elisabeth Kollmann. „ Ein Arbeitgeber sollte daher nicht nur aus rechtlichen Gründen dafür sorgen, dass die Belästigungen aufhören, sondern auch aus dem Eigennutz heraus, einen guten Mitarbeiter nicht zu verlieren.“ Belästigten rät sie, die Vorfälle genau zu protokollieren. Das macht sie leichter beweisbar.

Autor : Mag. Katharina Braun für „Die Presse“, veröffentlicht am 28.1.2011