Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Steuertipps für Arbeitnehmer 2012

Arbeitnehmerveranlagung: Kein Geld ans Finanzamt verschenken

Lohnsteuer retour. Nicht nur Selbständige, auch Arbeitnehmer können eine Vielzahl von Ausgaben steuerlich geltend machen – und das auch noch nach Jahren. Das wird aber oft versäumt.

Alle Jahre wieder verschenken Arbeitnehmer viel Geld ans Finanzamt, weil sie keinen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung stellen. Dabei hat man dafür relativ lange Zeit, so ist es für 2006 noch heuer bis zum Jahresende möglich. Dasselbe gilt für Rückzahlungsanträge für zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer.

Elisabeth Westermayer, Steuerberaterin bei der Wirtschaftsprüfungs – und Steuerberatungsgesellschaft Eurax, weist auf ein weiteres, gar nicht so seltenes Versäumnis hin: „ Wer mehrere Dienstverhältnisse hat und insgesamt mehr verdient als die Höchstbemessungsgrundlage, sollte nicht vergessen, beim zuständigen Krankenversicherungsträger, zum Beispiel der Wiener Gebietskrankenkasse, einen Erstattungsantrag für zu viel geleistete Sozialversicherungsbeiträge zu stellen.“ Hat man es für das Jahr 2008 noch nicht getan, sollte man sich beeilen; die Frist dafür endet ebenfalls mit Jahresende. Die Höchstbemessungsgrundlage liegt aktuell bei 4200 Euro pro Monat.

Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung kann man unter anderem Werbungskosten geltend machen, also mit dem Beruf zusammenhängende Ausgaben, etwa für Fortbildung, Fachliteratur, berufliche Mitgliedsbeiträge oder Arbeitsmittel, die man aus eigener Tasche bezahlt hat. Sie sind in der Regel in dem Jahr absetzbar, in dem man die Ausgabe getätigt hat. Ausgaben für Arbeitsmittel, die mehr als 400 Euro gekostet haben – etwa für einen beruflich genutzten PC- können aber nicht auf einmal abgesetzt werden, sondern sind über die Nutzungsdauer zu verteilen. Unter Werbungskosten fällt aber, wie der Wiener Steuerberater Martin Rolle erklärt, noch mehr: „Beispielsweise können Reisekosten für Bewerbungsgespräche ebenfalls in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.“ Dasselbe gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für eine beruflich veranlasste, doppelte Haushaltsführung und die damit verbundenen Kosten für regelmäßige Heimfahrten. Pendler, die täglich nach Hause fahren, können bei Erfüllung der Voraussetzungen das – kleine oder große- Pendlerpauschale in Anspruch nehmen.

Abhängig von Einkommenshöhe

Ebenfalls absetzbar sind Sonderausgaben. Zur Gänze können bestimmte (Leib-) Renten und etwa auch Steuerberatungskosten angesetzt werden, so Rolle. Für Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen, Wohnraumbeschaffung und – sanierung, junge Aktien und Genussscheine sowie Wohnbau- Aktien und Wohnbauwandelschuldverschreibungen gilt dagegen eine Betragsgrenze von 2.920 Euro pro Jahr. „Steuerwirksam sind sie aber nur zu einem Viertel“, so Rolle, und dies auch nur dann im vollen Umfang, wenn das Jahreseinkommen insgesamt unter 34.600 Euro liegt. Zwischen 34.600 und 60.000 Euro schleift sich dieser Betrag linear ein, für Bezieher höherer Einkommen gibt es nur ein Sonderausgabenpauschale von 69 Euro.

Auch Kosten für „ außergewöhnliche Belastungen“ beziehungsweise Ausgaben aufgrund von Krankheiten oder Behinderungen – etwa für Arzt, Medikamente, Spital, Betreuung, aber auch aus diesem Grund anfallende Reisekosten- können, sowie sie nicht von der Versicherung ersetzt werden, im Jahr der Bezahlung abgesetzt werden. Dasselbe gilt für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte. „Voraussetzung für die steuerliche Geltendmachung ist, dass die Kosten insgesamt den vom Einkommen und dem Familienstand abhängigen Selbstbehalt überschreiten“, so Rolle. Der Selbstbehalt beträgt maximal zwölf Prozent des Einkommens.

Spenden: Mehr Begünstigte

Der Kirchenbeitrag ist in Zukunft in einem höheren Ausmaß absetzbar als bisher, so Westermayer: „ Im Jahr 2011 noch bis maximal 200 Euro, im nächsten Jahr bis maximal 400 Euro.“ Ebenfalls abzugsfähig sind Spenden an bestimmte laut Gesetz begünstigte Organisationen sowie an Empfänger, die in der Liste des Finanzministeriums aufscheinen (www.bmf.gv.at). Begrenzt ist diese Absetzmöglichkeit mit zehn Prozent des Vorjahreseinkommens. Der Kreis der Institutionen, die eine Aufnahme in die Liste beantragen können, erweitert sich ab 2012, unter anderem fallen auch Umweltschutzorganisationen und Tierheime darunter. Um als Spender die Absetzmöglichkeit nutzen zu können, muss man sich aber, so Westermayer, einen Beleg ausstellen lassen.

Eine weitere Absetzmöglichkeit betrifft Eltern von Kindern bis zum zehnten Lebensjahr: Abzugsfähig sind Kosten bis 2300 Euro pro Jahr für die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person oder in einer institutionellen Betreuungseinrichtung. Entsprechende Nachweise sind auch hier nötig. Auch aufs Ankreuzen des Kinderfreibetrags in der Steuererklärung sollten Eltern nicht vergessen. Er beträgt pro Kind 220 Euro, wenn ihn nur ein Elternteil beansprucht, und je 132 Euro, wenn beide das tun.

Autor: Mag. Katharina Braun, veröffentlicht in „ die Presse,“ am 21.12.2011