Rechtsanwältin Mag. Katharina Braun
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Wenn sich der Partner als Psychopath entpuppt?

Wenn sich der Partner als Psychopath entpuppt ?
(Vertiefung zu dem Thema finden Sie in unseren Vorträgen/Seminaren. Termine auf Anfrage).

I Psychologischer Teil:

Therapeutin und Medizinerin DDr. Bettina Wendl

www.frauen-psychosomatik.at

  • Psychopath, was ist das?

Was ein Psychopath ist, glauben die meisten zu wissen. Dies bis sie aufgefordert werden, dieses Krankheitsbild näher zu erläutern. Zum Trost: Sogar Psychologen und Psychiater waren sich über diesen Begriff nie einig. Früher war der Psychopath ein psychiatrischer Fachbegriff. Die Psychopathologie ist die Lehre von den krankhaften seelischen Veränderungen. In den 80er Jahren wurde der Begriff aus der diagnostischen Klassifikation psychischer Störungen heraus genommen (DSM III und DSM IV). Seither ist er am ehesten mit dem Begriff „dissoziative Persönlichkeitsstörung“ zu vergleichen. Andere äquivalente Bezeichnungen sind „antimoralische oder antisoziale Persönlichkeitsstörung bzw. Soziopath“.

  • Merkmale eines Psychopathen?

Es handelt sich dabei um Menschen, die dickfellig, verantwortungslos, gefühllos und ohne Skrupel handeln. Sie missachten soziale Normen, Regeln des Miteinanders und soziale Verpflichtungen. Meist verfügen sie über eine geringe Frustrationstoleranz und reagieren sehr leicht impulsiv und aggressiv. Sie haben kein Schuldbewusstsein, zeigen keine Reue und sind unfähig aus Bestrafung zu lernen. Zudem verfügen sie meist über histrionische („theatralisch“) und narzisstische Persönlichkeitszüge. Sie haben ein übermäßiges Verlangen nach Aufmerksamkeit, Bewunderung und Anerkennung. Sie agieren, wenn es um die Befriedigung eigener Bedürfnisse geht, manipulativ. Arroganz, Hochmut, Neid, ein ausgeprägtes Größengefühl, Intoleranz, Mangel an Nachsicht und die Unfähigkeit die Bedürfnisse anderer zu respektieren sind weitere Merkmale. Deshalb nutzen sie häufig ihre Mitmenschen aus. Ihre Fantasien beinhalten Visionen von unbegrenzter Macht, Erfolg oder Schönheit. Besonders Menschen mit dependenten, also abhängigen, Persönlichkeitszügen nähren die Bedürfnisse dieser Menschen. Dabei werden diese häufig (emotional/finanziell) ausgebeutet.

„Dissoziale Verhaltensweisen sind bereits in der Kindheit und im Jugendalter zu beobachten: Schule schwänzen, Stehlen, Lügen. Diese Verhaltensweisen können soweit gehen, dass bereits Jugendliche im Gefängnis landen. Kriminalität ist aber für die Diagnose von einer dissozialen Persönlichkeitsstörung nicht notwendig. Im Gegenteil: Dissoziale Persönlichkeitszüge können sogar zu beruflichem Erfolg führen. In der Wirtschaftswelt gehört ein „ psychopathisches Verhalten“ häufig zum alltäglichen Leben. Menschen mit einer dissozialen Persönlichkeitsstörung nehmen ihre eigenen Gefühle nicht gut wahr. Sie verspüren lediglich häufig eine innere Leere. Sie sind allerdings ausgezeichnete Meister in der Wahrnehmung der Gefühle anderer ohne sich jedoch in die andere Person hineinversetzen zu können. Sie nutzen diese Fähigkeit lediglich zwecks Manipulation zu eigenem Vorteil. Sie leiden an einem Mangel an Empathie. Der subjektive Leidensdruck ist allerdings häufig nicht sehr groß, weshalb sie auch nicht für eine Therapie motiviert sind. Die Umgebung leidet meist sehr stark darunter.

Diese Menschen sind häufig sehr charmant, mitunter geistreich, witzig, intelligent und unterhaltsam. In Beziehungen sind sie meist oberflächlich und wechseln häufig die Partner. Dies oft unter dem Deckmantel nach außen „ heile Familie“, während sie es daneben „bunt treiben.“

  • Ursachen?

Die Störung ist zu einem Großteil biologisch determiniert. Man nimmt eine Dysfunktion der Amygdala (Mandelkern) im Gehirn an. Dies führt zu einer Störung in der Gefühlsregulation.

Die therapeutischen Prognosen sind eher pessimistisch, was die Veränderung emotionaler und kognitiver Muster betrifft. Ein Empathietraining zur besseren Wahrnehmung der eigenen Gefühle ist nicht erfolgsversprechend. Neuere Therapieansätze gehen in Richtung Selbstmanagement (Therapie um delinquentes Verhalten zu reduzieren und prosoziale Verhaltensweisen aufzubauen, daher die Angst vor den Nachteilen beim Aufliegen seines schädigenden Verhaltens sollen Patienten davon abhalten).

II. Rechtlicher Teil

Rechtsanwältin und Mediatorin Mag. Katharina Braun

www.rechtsanwaeltin-braun.at

Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt sind einerseits in der Exekutionsordnung, andererseits im Sicherheitspolizeigesetz geregelt.

Ein gewalttätiger Partner kann aus der Wohnung weggewiesen werden. Voraussetzung ist, dass dem Opfer das Zusammenleben unzumutbar ist und ein dringendes Wohnbedürfnis an der Wohnung hat.

Das Betretungsverbot nach dem Sicherheitspolizeigesetz gilt für zwei Wochen und kann durch rechtzeitige Beantragung einer einstweiligen Verfügung (Achtung: Der Antrag muss am 14. Tag des Betretungsverbots bei Gericht einlangen!) auf insgesamt 28 Tage verlängert werden.

Die einstweilige Verfügung wiederum kann ohne Zusammenhang mit einem Hauptverfahren (Scheidung) zum Schutz vor Gewalt in der Wohnung für bis zu sechs Monaten erlassen werden. Im Zusammenhang mit einer Scheidung kann die Dauer der einstweiligen Verfügung bis zum Ende des Hauptverfahrens bewilligt werden.

Schutz gibt es nicht nur gegen Gewalt die von Angehörigen ausgeht, sondern auch bei Gewalt von Personen, die das weitere Zusammentreffen mit dem Betroffenen unzumutbar macht. Gemeint ist in etwa der Expartner welcher dem Opfer immer wieder vor dem Bürogebäude auftaucht. Dieser Person kann der Aufenthalt an bestimmten Orten verboten und aufgetragen werden, das Zusammentreffen und die Kontaktaufnahme zu vermeiden.

Eine etwas subtilere Form von Gewalt ist das „Stalking.“ Die Rede ist von „ beharrlicher Verfolgung“ durch Nachgehen, Beobachten, unerwünschte (telefonische, briefliche oder sonstige) Kontaktaufnahme und Geschenke, Belästigungen durch Dritte aufgrund von namens des Opfers aufgegebenen Inseraten und Bestellungen etc.

„Stalking“ steht für den englischen Ausdruck“ heranpirschen“, auf die Jagd gehen. Voraussetzung ist eine unzumutbare Beeinträchtigung der Lebensführung der verfolgten Person. Stalking ist im Strafgesetzbuch geregelt (§ 107 a StGB) und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bedroht.